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Statuta quarundam Illustrissimi Principis ac Domini D. Guilielmi Juliacensium, Cliuorum ac Montensium Ducis ...
Entstehung
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Titulus 3.Von ersten gerichtlichen Termin, welchejn sachen, so in irster instants ohne hoffgericht eingefürt zu halten, auch wie diezeitt der ordnung zurechnen,Auff den in außgangener ladungh bestimpten termin vorangesetzten rechtstagh, soll der leger, so fern ehr selbst seinesachen zuvertretern gemeint, und qualificirt, Sunsten aberdurch seinen geuolmächtigten Anwaldt die ledung undproces mitt Irer Execution darzu das Claghlibell oderausschrach jederzeit nach notturfft articulirt, und richtiggutirt, wofern solches bei ausprengungh der Ladunmitgeschehen, oder sonst summarie, wan ehr hernegst einigearticulen, oder positiones zu vbergeben mite bedacht, jedochalles schrifftlich mit einverliebter litis contestation übergeben; Daher aber ein Procurator wegen des Clegers erschei-nen wurde, soll ihr in diesem Termin gnugsame volmacht zugantzer sachen, vermugh hierunder gesetzter formen neben vopeiliger abschrifft vorbringen, Sunsten gerichtlich, oder furdem prothonotario die constitutiones obg gestalt von den auswesenden Partheien geschehen laßen, dieselbe folgents ad700Acta gerichtlich repetiren, oder auch wan in anderensachen gemeint gewaldt einkommen, und agnoscirtderen von dem Prothonotario signirte copieren:legen,sah aber der abwesenden Volmacht und gewaldt an:langt, wofern dieselbe keinen Praelaten, geistliche, ade-liche, Stette oder Comanniten (wolhen ander zweienSiegel zu volmacht oder Syndicat zustellen erlaubt ist.beriert, Sollen die von den gerichteren darunder siegeseßen, oder sunsten glaubwürdigen und beworten Notarien in forma