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Statuta quarundam Illustrissimi Principis ac Domini D. Guilielmi Juliacensium, Cliuorum ac Montensium Ducis ...
Entstehung
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uff eingenommenen bericht, und der sachen erkundigung die parthei ahn Irer E. Js d Rhete und Commissarien zu rechtlicher auf lebungverwiesen würden,undtlich alle andere sachen, so von arte, und naturen, auch altenn wannlangweiligem geprauch, und herkommen, oder sonst rechtthalber ihnJre F. Gd und ders Rhette und Commissarien in irster instantsgeforighTitulus 2.OWie vnd welcher gestalt die ladunghin irster instants erlangt werdenund geschehen solle.der Cleger soll mitt Supplication, so von Ime selbst, oder einendieses hoffsgerichts veraidten Procuratoren vnderzeichnet, umbarscess und Ladung, in sachen hiehin wer obget gehörigt, anhalten, amdabei articulatim, oder sunsten in der Supplication Sumatim klarlichund Kurtz vermelden, waß ehr von dem Beclagten begere, habenund erforderen wolle welches auch dergestalt der erkendterladung beigelegt, oder dahr die Clagt Summarie beschehen, der cita-700tion einnerliebt werden solte.Jahr aber meher also ein Cleger, oder Beclagter vorhanden sollen alleconsortes mitt Iren thauff und zu nhamen genent sunsten die ge-gebener Ladungh uff die gemeine Wortter, alss consortes, zustandtoder daß sie in Executione benent werden sollen, nit erkandt, sondernbeschlagen werdenD. 10. 6.sollen auch alle ladungk, und processen gegen die beclagten geno:raliter zum sowen, biß zum Tiedturtheil und Execution derselben auchalle in vnd zufalle gepetten, erkendt, außgefertigt werdenDie Supplion vnd waß dieselbe für beilagen haben mochte, wie auchdie andere gerichts wodueten sollen zu beforderung deß proces ge-deßmahls zweifachtigh abgeschrieben, und eingeben werdenDamittrins bei dem Prothocoll bepplieben, daß ander aberdem gegentheil oder seinem Anwaldt zugeschickt, ward behendigtWerden möge.