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1813, 1814, 1815 : Volksbuch
Entstehung
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410###wegbringen. Wenn die deutschen Völker so vereinigt waren,2,2 Unschreitenso mußten es auch die deutschen Staaten sein abgesehenvon der Rücksicht, die die Vernunft gebietet, daß ein Bundaller den einzelnen stark macht.In EinrichtunDer Gedanke eines Staatenbundes lag also nahe, er warirrung der einder einfachste und ward auch verwirklicht. Es entstand derim Hader, nadeutsche Bund. Wie er entstand, unter welchen vielfachen Hin-Sachsen alsdernissen, Widersprüchen, Anforderungen, Rechtsverwahrungenleiben. Preudas möge unerörtert bleiben. Genug, die souverainennüche sowol anFürsten und die vier freien Städte Deutschlands vereinigtenuf Entschädigtsich zu einem ewigen Bunde, der in der Bundes=Versammlungzu Frankfurt am Main eine immerwährende berathende und iesem Sachsensgesetzgebende Behörde hat. Die Hauptgrundsätze des deutschen nien. Die einBundes sind: alle Staaten haben gleiche Rechte; im Falle ein reinigung. EschStaat angegriffen wird, hat ihn der ganze Bund zu verthei-zum seindigen; Streitigkeiten zwischen den einzelnen Staaten dürfenRelischen und nienicht durch die Waffen ausgemacht werden, sondern durch denZustentbümer CölrBundestag; alle christlichen Confessionen haben gleiche Rechte;in sich inErrichtung einer dritten Instanz (Ober=Apellations=Gerichte);landständische Verfassungen in den einzelnen Staaten. Fernerwurde durch den Bund das Verhältniß der Standesherren, auf abgetretender sogenannten mediatisirten Fürsten festgestellt *). Mehr inIn welchedas Einzelne der Einrichtung des Bundes und der GrundsätzeWerstenforrättigDie Ansprüche der mediatisirten Fürsten machten die meistenin Jahre 1.Schwierigkeiten. Sie wollten die alten landesherrlichen Rechtenicht aufgeben, welche sie durch die Ereignisse verloren hatten,und doch waren die jetzt souverainen Fürsten eben so weniggeneigt, ihnen dieselben wiederzugeben. Indem man einen Mit-telweg suchte, die sich schroff gegenüberstehenden Ansprüche auszu-gleichen, erfand man die jetzige zwitterhafte Stellung der Stan-desherren, in welcher sie theils Unterthanen, theils Herren sind.