Druckschrift 
Vollständiges St. Quirinus-Jubiläums-Pilger-Büchelchen : enthaltend die Geschichte der Bekehrung und des Märterthums des hl. Quirinis, und der Übertragung Seiner heiligen Reliquien nach der Stadt Neuß; so wie die von Sr. Heiligkeit Pius IX. erlassene Jubiläumsbulle nebst den am 5. Mai und den 7 folgenden Tagen zu haltenden Meß-, Litanei-, Psalter- und andern Andachten zum h. Quirinus und beim Gebrauche des Quirinus-Wassers
Entstehung
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..H M1Papſt Pius IX.60Zum ewigen Andenken. Da laut Bericht in dem künftigenJahre die hundertjährige Feier der Ueberbringung der h. Reli-quien des h. Quirinus, des Pfarrpatrons von Neuß, in derdortigen Pfarrkirche, (Kölner Diözese) begangen werden soll;so ist an Uns durch Unsern ehrwürdigen Bruder, den Erzbischofvon Köln die Bitte gestellt worden, daß Wir bei dieser Gele-genheit einen Ablaß in der Form eines Jubiläums in Gnadenverleihen möchten. Diesen frommen Bitten, welche zum Heileder Seelen gereichen, gnädig zugethan, verleihen Wir daher,vertrauend auf die Barmherzigkeit des allmächtigen Gottes,und auf das Ansehen seiner heiligen Apostel Petrus und Pau-lus, allen und jeden wahrhaft bußenden, beichtenden und mitder h. Communion gestärkten Christgläubigen beiderlei Geschlechts,die an dem auf den dreißigsten April des künftigen Jahres fol-genden Sonntage, und an den unmittelbar hierauf folgendensieben Tagen die genannte Pfarrkirche andächtig besuchen, unddaselbst für die Einigkeit der christlichen Fürsten, für Ausrottungder Ketzereien, und für die Erhöhung unserer h. Mutter, derKirche, fromme Gebete zu Gott senden, barmherzig im Herrneinen nur einmal an einem von jedem Christglaubigen selbstzu wählenden Tage dieser Oktave zu gewinnenden vollkommenenAblaß und Nachlaß aller ihrer Sünden. Damit aber die Christ-gläubigen sich um so leichter dieser himmlischen Gnaden theil-haftig machen können, so ertheilen Wir mit apostolischer Macht-vollkommenheit durch Gegenwärtiges unserm ehrwürdigen Bru-der, dem Erzbischofe von Köln, die Facultät, einige zum Beicht-hören approbirte Welt= oder Klostergeistliche zu bestimmen,welche die Christgläubigen, nach sorgfältig angehörter Beichte,von allen Sünden und Lastern, auch selbst von den dem apo-stolischen Stuhle vorbehaltenen Fällen (mit Ausnahme derHäresie, Simonie, des Duells, der Verletzung der Clausur inFrauenklöstern und des uncanonischen Rekurses an die weltlichenRichter) auch von der Exkommunikation und andern kirchlichenUrtheilen, Censuren und Strafen, nach Auflegung einer heil-samen Buße gemäß ihrem Erachten lossprechen, und einfacheGelübde gleicherweise nach ihrem Gutbefinden und ihrer Einsicht