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[1] (1784) Verfassend die 150 Psalmen Davids, in teutsche Reimen gebracht von Ambrosio Lobwasser ...
Entstehung
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ir Carl Theodor, von Gottes GnadePfalzgraf bey Rhein, des heiligen RömSschen Reichs Ertz=Schatzmeister, und Churfürst, in Bayern,zu Gülich, Cleve und Berg Herzog, Fürst zu Mörs, Marquiszu Bergen op Zoom, Graf zu Veldenz, Sponheim,der Mark und Ravensberg, Herr zu Raven-stein rc. rc.Thun kund, und fügen unsern Beamten, sodann Bürgermeister und Rath dahier, auch sonsten jedermänniglich hiemitgnädigst zu wissen. Nachdem bey uns Bürger hieselbsthann Wilhelm Roͤder, ſodann Buchhaͤndler zu Weſel FranJacob Röder, und Wittwe Sitzmann, unterthänigstzumerkennen gegeben, daß Sie gesinnet seyen, einen Zusa-Reformirten Gesang-Buch zum Druck zu befördern, mit un-terthänigster Bitte, Wir gnädigst geruhen wollten, Ihnen sol-ches nicht allein gnädigst zu erlauben, sondern auch desfallsmit einem Privilegio exclusivo zu begnadigen, daß wir das-nenhero sothaner an uns gebrachter Bitte in Gnaden stattgegeben, mithin gemeldten Röder und Wittwe Sitzmanndas Privilegium exclusivum auf Zwanzig Jahren dergestaltetjedoch gnädigst verliehen haben, daß sie besagtes Gesang=Buchmit einem Zusatz zum Druck befördern, und dieses Privile-gium keinem andern zu übertragen; hingegen aber auch nie-mand ermächtigt seyn soll, solches Gesang=Buch unter Vie-Hundert Reichsthaler Strafe nachzudrucken, oder zu ver-kaufen, in welche derjenige, der dagegen handelt, ohnnachläßig verfallen, mithin die Straf-Gelder zu einer HalbscheidUnserm Fisco, und zur andern vorgemeldten Privilegirtenanerfallen seyn solle; Als haben Wir hiemit und Kraft diesesPribesagtem Röder und Wittwe Sitzmann obgemeldtesvilegium in hohen Gnaden verliehen, auch Eingangs gemeldterUnsern Beamten, Bürgermeister und Rath, solchemnach gnaͤdigst befehlend, mehrgemeldten Röder und Wittwe Sitmann bey gegenwärtigen denselben gnädigst ertheilten Privi-legio exclusivo wider alle Eintrachten kräftigst zu schützen undzu handhaben. Uhrkund Unsers hervorgedruckten Hof=Canzeley=Secret=Insiegels. Dusseldorff, den 27. März 1772.L. J.1Aus Höchststgedachter Jhro Churfürstlichen Durchlaucht sonderbaren gnädigstem Befehl.Vt. Graf von Efferen,