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Beiträge zu einer Familien-Geschichte der Freiherren von Wangenheim beider Stämme, Wangenheim und Winterstein ...
Entstehung
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1076
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1076 III. Buch. III. Abtheilung.

vnd zwar da zumahl gedachter Adam Becke auch selbst gegen-wärtig gewesen vnd Selbigen hierauf vnd gegen gewissen recompensnochmalss allen Fleiss vnd Treue gegen dessen Herrn Principalenin Registern vnd Rechnungen dissfals zu erweisen, stipulata manuangelobt, zu willfahren kein Bedenken -getragen. Inmassen dannsolches also gleich registrirt vnd von mir Endesbenihmeten extrahi-ret worden. Actum et signatum ut supra.

Ex officio in fidemL. S. Johann Paul Kröschel pt. Actuarius juratus.

Abschrift desjenigen Bestallungsbriefs, welchen der gewesene Seniorvon Wangenheim des Stammes Winterstein (p. n. Tit.) HerrHanss Ludwig von Wangenheim uf Fischbach und Sonne-born, dem verstorbnen Collectori Hr. Johann Laudenbachent. t. Churfl. Mainzl. Bürgemeistern in Treffurth am Abend Micha-elis des 1676. Jahrs zugestellet.

Ich Hanss Ludwig von Wangenheim Erbsass uf Fisch-bach und Sonneborn bekenne vor mich und meine Lehnsfolgergegen männiglich mit diesem Rrieff dass nach tödtlichen Hintritt mei-nes seligen Vetters Hr. Johann Levin von Wangenheim ufSonneborn dessen bestallt gewesenen Oollatorem benamentlich Hr.Johann Laudenbachen anitzo Churfl. Mainzl. Bürgemeister zuDreffurth über die alldorten in der Feld-Mark undt Fluhr vorDreffurth gelegene adel. Lehnstücke, so jeder Zeit dem Aeltestenvon Wangenheim-Winterstein'schen Stammes gehörig sind unduf mich alternatim transferiret worden, Ich anderweit zu meinem ge-treuen Collectore aufgenommen und bestellet habe, und Ihme die fal-lende Lehnwahr sowohl die Erbenzinsen einzunehmen und auszuge-ben treufleissig auszurichten anvertrauet biss uf künfftigen meinenSuccessorem und Kachfolger oder sein Widerrufen darauf Er mir mitHandtgebenden Treuen gelobt und versprochen, so lange er bei die-sen Collectorate bleibet, getreu und aufrichtig zu seyn, meinen Scha-den warnen und Bestes zu werben, und sonderlich über die Ihne an-vertraute Register, bevorab die Lehnstücke, davon Er gute Wissen-schafft hat, nichts entkommen oder entziehen lassen will, manuterirenhelffen, und falss davon entkommen oder abgangen weren, die wie-derherbeyzubringen und also dieser Wangenheiml. Collectur getreu-lich vorzuseyn nach seinem besten Verständnis und vermögen. Ohnealle Gefehrde! Hiergegen sollen obgenanten Collectori jährl. die we-nigen Erbzinsen, so kaum 12 gr. ausbringen zu seinem Salario blei-ben, wenigers nicht das Lehngeld betreffend von ieden Gulden 4 gr.pro labore und recompens innen gelassen und gegeben werden, dassübrige aber fideliter mir jährlich berechnen, uf mein Ansinnen und