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Beiträge zu einer Familien-Geschichte der Freiherren von Wangenheim beider Stämme, Wangenheim und Winterstein ...
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Langensalza.

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vorhandenen Dokumenten nicht sowohl zu der persönlichen Verlassen-schaft Friedrich des Aeltem, als zu seinen Attributen als Familien-Se-nior gehört zu haben, und wäre danach in dem Kegister ■von 1542 irr-thümlich zu seinem auf seine Söhne übergehenden Nachlass gerechnetworden.

Nach einer Mittheilung des Herrn Archivraths von Mülverstedtzu Magdeburg finden sich nämlich im Archiv zu Langensalza fol-gende Dokumente, welche die Sachlage einigermassen anders darstellen.

1. Ein Lehnbrief, wodurch Friedrich v. Wangenheim zu Win-terstein sub dato Mittwoch nach Andrea 1506 dem Hans Martburgmit der von Kerstian Poppe gekauften Mühle belehnt, welche in derRobels-Gasse in Langensalza belegen und von den Goldackerschen Er-ben erkauft ist.

2. Friedrich von Wangenheim auf Winterstein belehnt amFreitage nach TJ d alrici 1510 den Rath zu Langensalza mit dieser Mühle.

3. Lutz v. Wangenheim der Aeltere auf Winterstein belehntam Mittwoch nach Bartholomei 1541 den Johann Gutbier in Langen-salza mit der von Johann Martburg gekauften Mühle.

Die hiernach erscheinenden Widersprüche möchten sich vielleicht da-hin aufklären lassen, dass die dem Rath zu Langensalza verlieheneMühle von diesem wieder weiter paclvt- oder erbleiheweise ausgethan war,und der Johann Gutbier als Mitglied des Raths der Stadt dem Wan-genheimschen Senior als Lehnherrn wie Lehnträger präsentirt wurde, unddass also Friedrich v. Wangenheim in seiner Eigenschaft als Seniorfamiliae, welches er 1506 nach Ableben seines Vetters Hans ohne Zweifelbis zu seinem eigenen 1536 erfolgten Ableben war, die beiden Lehnbriefevon 1506 und 1510 ertheilt hatte, wogegen ihm sein Bruder Apelvon1536 bis 1541 und diesem Lutz der Aeltere seines Vetters Hans Sohnim Seniorate folgte und als Senior den Lehnbrief von 1541 bei Ueber-nahme des Seniorats ausstellte. Dass aber diese Lehnsherrlichkeit noch1542 als ein Theil der Erbschaft Friedrichs des Aeltem von dem An-fertiger des Registers von 1542 irrthümlich in dasselbe aufgenommenwerden konnte, ist um so erklärlicher, als bei Friedrichs Tode seinesämmtlichen Söhne theils abwesend, theils noch unmündig waren, undkein Agnat aus der Wangenheimschen Familie, sondern drei Fremde, derAmtmann Eberhard von der Thann zu Wartburg, Hans von Farn-rode und Andreas von TJthenrodt zu Vormündern für sie vorge-schlagen und wahrscheinlich auch ernannt waren. Diesen Vormündernwürde also der Irrthum hinsichtlich der von Friedrich dem Aeltern ge-übten Lehnherrlichkeit über die Mühle in Langensalza zur Last fallen.Aber auch später trat ein gleicher Irrthum bei den Erben des SeniorsFriedrich des Aeltern vom I. Viertel ein.