954
III. Buch. I. Abtheilung.
andere vierzehn Dage darnach das dritt Montag nach Michaelis dasvierdte vierzehn Dage darnach. Wer aber sonst am gerichte znschaffen hatt, der magk sie vff sein vnkost bestellen. Zu den andernvier gerichten Müssen alle vnser Untherthanen ihm Wintersteinischengericht kommen, da mus ein Jder heimburge aus seinem Dorf vngerichte Wissen, was vor Mishandelunge gescheen.
Von einem Jden agker grass und grummet gebe ich ii schneller-ger darvon zu hauwen vnd haben Meine Unterthan solch gras zu-gleich mitteinander Müssen hauwen sowol in der Sonner vnd Scho-nauwe bei ihrer eignen kost vnd bei obangezeigten lohn. Desgleichenmüssen sie das Hauw und grummet zugleich machen, oder lohne esetlichen.
Aus dieser Schilderung in Wolff Veits Hausbuch lässt sich nunzugleich auf die Verhältnisse der übrigen 3 /4 von Winterstein, welcheim Besitz des III. Viertels waren, sehliessen, und kommen wir daraufspäter zurück.
Wolff Veits Enkel theilten die grossväterlichen Güter in dreiTheile, und das Oberschloss Winterstein fiel auf seinen jüngsten EnkelWalrab Adolph, die Wintersteiner Waldungen blieben aber im gemein-schaftlichen Besitze der nun entstandenen drei Branchen des II. Viertels,anscheinend auch die Unterthanen in den Wintersteinschen Gerichtsdörfern.Walrab Adolphs (geb. 1589, gest. 1639) zahlreiche Nachkommenschaf:begründete wieder mehrere Zweige, bei deren vielfachen Theilungen un-tereinander das Oberschloss Winterstein schliesslich in den Besitz desEnkels seines ältesten Sohns Johann Friedemann (starb 1674) des1737 als K. Preuss. Kriegsrath verstorbenen Johann Ernst (geb. am11. October 1685) gelangte. Ueber dessen Vermögen brach der Concursaus, und das Oberschloss Winterstein wurde subhastirt, Johann Ernstsvier Söhne erstanden das väterliche Gut, welches als Erblehngut verstei-gert war, zwar wieder, konnten dasselbe aber (während sie zugleich ihreGesammthand an den übrigen Wangenheim'schen Eamiliengütern nickwahrten, und darum aus dem Lehns-Verbande der Familie ausschieden!auch nicht erhalten, und sahen sich zu einer weitern Veräusserung ge-nöthigt. Von ihnen erkaufte es Philipp Werner von Wangenheim(geboren 1704, gestorben 1753) zu Sonneborn und setzte das für seineGemahlin zum Witwensitz bestimmte Wohnhaus in guten Stand. Kackseinem 1753 erfolgten Tode fand sich aber seine Witwe und einzige hin-terlassene Tochter doch veranlasst das Gut wieder zu verkaufen, und warder Cammerherr A d am J ul i u s (geb. 1721, gest.1763), welcher das Mittelschlosszu Winterstein bereits besass, der Käufer. Bei der Erbtheilung unter des-sen Söhnen im Jahre 1772 kam es in den gemeinschaftlichen Besitz derbeiden jüngeren Söhne, und überliess der jüngste von diesen beiden, der