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Beiträge zu einer Familien-Geschichte der Freiherren von Wangenheim beider Stämme, Wangenheim und Winterstein ...
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III. Buch. I. Abtheilung.

seiner Brüder Söhne, nämlich Lutzens Sohn Hans und FriedrichsSöhne Friedrich und Apel, so dass Hans die Hälfte und Friedrichund Apel zusammen die andere Hälfte von Balthasars Theil an Win-terstein bekamen, Hans also 1/4 UXI & Friedrich und Apel, welchebereits ihres Vaters Hälfte besassen, nun 3 /i an Winterstein em-pfingen. Hans junior starb 1505 und sein vierter Theil am SchlosseWinterstein fiel in der Erbtheilung seinem Sohne Lutz (Stamm-vater des IL Viertels) zu, während die Brüder Friedrich und Apelsich 1513 so theilten, dass Friedrich (Stammvater des III. Viertels)allein Besitzer ihrer 3/ 4 am Schlosse Winterstein wurde. Die Vetternsetzten sich nun auch im Schlosse W T in terstein so auseinander, dassvon Balthasars obern Theile des Schlosses die südliche Hälfte mit demrunden (kugeligten) Thurine an Hans und seine Nachkommen kam, wäh-rend Friedrich die nördliche an seinem unteren Theile des Schlossesund den" hohen viereckigen Thurm in der Mitte des Schlosses anstossendenördliche Hälfte von Balthasars Theil erhielt, und mit dem seinigenvereinigte.

Das Obergut Winterstein.

Dieses obere Viertel des Schlosses Win terstein blieb nun bei derTheilung zwischen Hans des Jüngern Söhnen, wie eben schon gesagt, inLutzens des Aeltern Besitz und in den Händen des von ihm abstammendenIL Viertels des Wintersteinschen Stammes und wurde hinfort als das ObereSchloss oder Obergut bezeichnet. Der 36. Artikel des Becesses von 1527zeigt, dass dieses Oberschloss Winterstein im Bauernkriege von denAufrührern eingenommen und seiner Büchsen und Wehren beraubt war,deren Wiederanschaffung und gehörige Verwahrung des Eingangs und derausgebrochenen Büchsenlöcher Lutz dem Aeltern zur Pflicht gemachtwurde, damit sein Vetter Friedrichynn Itzigen ferlichen leufften" durchdiesen oflenen und unverwahrten Zugang des Schlosses nicht in Gefahrgebracht werde. Mit dem Oberschlosse waren aber keineswegs sämmtlicheBesitzungen aus der Erbschaft des 1492 verstorbenen Balthasars inWintersteiner Flur und Waldung verbunden, sondern diese blieben zwi-schen Lutz dem Aeltern und seinem Bruder Friedrich (Stammvater deiI.Viertels), soviel die Waldungen anging, gemeinschaftlich, bis die beidenBrüder 1548 hier eine Theilung vornahmen, welche noch heutigen Tagsdie Besitz-Verhältnisse des I. und IL Viertels in der Wintersteiner Wal-dung regulirt, und heisst es in den noch vorhandenen Theilzetteln beiderViertel: