942 III. Buch. I. Abtheilung.
Es beruht diese Eintheilung nun also auch gegenwärtig noch aufmancherlei ursprünglichen Verhältnissen, welche ihre Bedeutung verlorenhaben, und würden die Herren Besitzer, welches gegenwärtig ausser dem
Einwohner Semm zu Tungeda mit.....2 Acker 124,6 QR.
folgende sind, als 1. Herr v. Behr-N egendank 94 „ 95,2 „
2. der Oberforstmeister von Wangen he im zu
Brüheim............ 23 „ 14,1 „
3. die Besitzer des Schieferschlosses Wangen-heim ............. 24 „ 23,0 „
4. die Besitzer des Schieferschlosses Sonneborn 7 „ 121,0 „
5. die Besitzer des Rothen-Hofs zu Wangenheim 12 ,, 68,7 „
6. das Ober- und Untergut zu Sonnneborn . 13 ,, 23,0 „
7. der Freiherr von Wangenheim zu Hüt-
scheroda ............ 16 „ 112,7 „
8. das Vorder- und Hintergut zu Sonneborn 5 ,, 70,5 „gewiss wohl thun, nach Beendigung der jetzigen Torfstich-Nutzung ihreverschiedenen Parcellen wieder einer neuen zweckmässigen Zusammenle-gung zu unterziehen.
32. Westhausen.
Das Kirchdorf Westhausen liegt eine starke Meile nördlich vonGotha an der nach Langensalza führenden Chaussee, und zeichnet sichdurch eine fruchtbare Feldmark aus, in welcher früher ein starker Weid-bau getrieben wurde. Westhausen gehört zu den ältesten Stammgüterndes Wangenheim'schen Geschlechts, und wurde schon 1321 den Grafenvon 0riamünde mit zu Lehn aufgetragen, wiewohl auch die Grafen t,Lauterberg Anspruch auf die Lehnherrlichkeit machten. Die v. Boil-stedt trugen im 14. Jahrhundert 3 3 /4 Hufen Land in Westhausen vonden Herren von Wangenheim zu Lehn und wurde 1367 Conrad v.Boilstedt, 1383 aber Bitter Kunemund v. Boilstedt (dessen Grab-stein als Brücke über den Leine-Canal bei Sundhausen lag) und seinBruder Wethigo damit belehnt, gleichzeitig hatten aber auch die vonUtenrode dort Wangenheim'sche Lehne im Besitz. 1421 wurde dervierte Theil von Westhausen der Gemahlin des Hans von Wangen-heim Anna geborene von Kranichborn mit zum Leibgeding verschrie-ben, und 1434 leistete Berld von Utinrode Verzicht auf alle bis dahinaus Westhausen bezogenen Zinsen, mit allen Ehren und Würden,welche er und seine Eltern bis dahin daran gehabt hatten, und gab die-selben seinem Edeln und Gestrengen Junker Hans von Wangenheimkäuflich zurück. 1451 wies Hans v. Wangenheim mit seinen Söhnen,seinen Schultheissen, den Heimburgen, die Vormünder und Männer zu