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III. Buch. I. Abtheilung.
Fuldaschen und seitdem landesherrlichen Patronats war, verliehen dieHerren von Wangenheini Wintersteinschen Stammes eine Yicarie andiese Kirche, deren Einkünfte ungefähr um 1542 zur Dotation derRectorstelle verwendet wurden, deren Patronat bei der Familie blieb.Die Kirche zu Nordhofen war dagegen schon von frühesten Zeiten herim Patronate des Wintersteinschen Stammes, und hatten die Herren vonWangenheim in beiden Kirchen ihre Erbbegräbnisse, in welche auchdie in Winterstein verstorbenen Familienglieder bis zur Erbauung derdortigen neuen Kirche beigesetzt wurden.
Die in den Sächsischen Lehnbriefen aufgeführte Wüstung Franken-rode können wir wohl nur im sogenannten kleinen Felde an der Teutle-bener Grenze und am Salberge in Sonneborner Flur suchen, um so mehrda die Orlamünder Lehnbriefe däneben auch Metebach nennen.
In W olff Veits Hausbuche heisst es nach einer Lücke mehrererausgerissener Blätter:
Das landt zu Frankenrode so diesem feld gehörig
Item iii sottliche breit stossen von Wingebach hinauff bis an diedrifft, Valtenn Junghans hatt heimbwartz.
Item ij sottliche breit stossen von Wingebach bis auffs Teutleberfeit, borner hatt heimwärts Merten Wenigen vswartz.
Item iii sottliche breit stossen vom Wingebach bis auff die Drifi'thatt xii . . . . Merten Wengk hatt heimwartz der junge schefferhat vswartz.
Item iii setliche breit stossen vom Wingebach vber die Drifft ansgewenge hatt . . . agker Merten Wenge hatt heimwartz hansscheffer hatt vswartz.
Item 1 gebreitchon zu Oberst beym Weingartener Wege fast amEnde gehet bis vffs teutleber feit Merten Wenge hat heymwarts.
Die vorhergehenden fehlenden Blätter scheinen das Verzeichniss desHuflaudes zu Sonneborn enthalten zu haben, und würde danach dieebenverzeichnete Frankenroder Länderei den dritten Theil dieses Antheilsdes IL Viertels ausmachen, wenn den beiden anderen Feldern hier gleich-falls Land zugetheilt war.
In den Registern des III. Viertels kommt dagegen am Salberge wü-stes, zwischen den Brüdern Friedrich dem Jüngern und Melchior demAeltern zur Vertheilung gekommenes Land vor, welches wir gleichfallszur Wüstung Frankenrode rechnen müssen.
Jedenfalls erscheint aber die Koppeljagd-Berechtigung, welche biszum Jahre 1848 den Herren von Wangenheim auf dem herrschaftli-chen Vorwerkslande zu Frankenrode zustand, als ein Ueberbleibseljenes Frankenroder Besitzes.