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III. Buch. I. Abtheilung.
baute, woraus das sogenannte Untergut, d. h. das Gehöfte des später v.Thümmel'sehen, jetzt wieder Wangenheim'schen Guts entstanden ist.
Besassen nun die Herren von Wangenheirn neben der Lehn- undGerichtsherrlichkeit über diese Freihöfe unstreitig die in Sonnebornmitten in dem Weiher (dem Sonnen-Brunnen, von welchem das Dorf denNamen entlehnt hat) belegene, damals gewiss sehr feste Kemnate alsFuldasche Advocaten oder Schultheisse zu Lehn, so waren doch auchnoch andere Geschlechter im Besitze von Sonneborner Gütern, besondersbesassen die Herren von Erffa noch Höfe im Dorfe und Hufen inder Flur, welche die Fuldaschen Lehnbriefe nach Schannats GlientelaFuldensis zu 18 Hufen angeben, und das Stift Fulda selbst hatte seineübrigen dortigen Güter, wie die zu Brüheim und Hayna, auf Geld-und Getreidezinsen ausgethan, und diese Intraden wohl stets durch Ver-schreibung zu Niessbrauch benutzt, wie uns oben ein Beispiel aus demJahre 1187 aufbewahrt ist. In der Mitte des 14. Jahrhunderts beliefensich diese Einnahmen an Gülten, Zinsen Kenten und Gefällen aller Artaus Sonneborn, Brüheim und Hayna auf jährlich 15 Pfund PfennigeEisenachschor Währung und 32 Erfurter Malter an Getreide aller Art,ein Erfurter Malter war gleich 4 Gothaer Malter, während 6 Gothas»Malter gleich 5 Hager Malter, also 3'/3 Hager Malter = 1 Erfurter Malterwar. Diese Gefälle waren am Freitage vor Bonifacii 1377 an Heinrichvon Herda für 640 Pfund Heller, altfuldascher Währung und 400 Gold-gulden wiederkäufiieh versetzt, und traten, nachdem das Stift Fulda dieAViederkaufssumme den Söhnen des Heinrich von Herda Fritz undWilhelm von Herda gelost hatte, Ritter Friedrich von Wangen-heim und sein Neffe Hans, Lutzens Sohn, in diesen Wiederkauf amdritten Tage nach Allerheiligen 1411 ein, das Stift Fulda aber verwan-delte diesen wiederkäuflichen Besitz des Wangenheim-Winterstein'schenStammes bald in Lehn und entsagte somit der Wiedereinlösung, wenig-stens findet sich von einer solchen keine Spur, und der Lehnbrief vomDienstage vor Bartholomaei 1432 für Hans von Wangenheim um-fasst „Sonneborn das Dorf mit Gericht über Hals und Hand, mit allen„Ehren, Nutzen, Würden, Freiheiten und Gewohnheiten, mit Fluren,„Aeckern, Wiesen, Weiden, Gehöltz, Wasser und allen was dazu gehört„nichts ausgenommen mit Mannschaften Erbarer und unerbarer u. s. w.",und lauten alle folgenden Lehnbriefc damit wörtlich übereinstimmend.
Dass aber der Wangenheim'sche Besitz in Sonneborn auch sehenvor dieser Acquisition der Fuldaschen Geld- und Getreide-Gefälle einsehr bedeutender und werthvoller gewesen sein muss, geht daraus her-vor, dass, obschon in den Jahren 1331 und 1333 von den Herren vonWangenheim allein an das Marienstift zu Eisenach und an Eisena-nacher und Kreutzburger Bürger 8% Hufen freies Land veräussert waren,