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III. Buch. I. Abtheilung.
circa 50 Acker auf jeden fielen und Lutzens Sohne Wolff Veit kseinem Hausbuche den Besitz des II. Viertels in Brüheim in 160 AckerLand und 13 Acker Wiesen specificirt, so wird Friedrichs des AelternBesitz im Ganzen ebenso gross gewesen sein, und würde dieser ungefähr11 Hufen und einiges Uebermaass an Wiesen betragen.
Neben diesem überwiegenden Wangenheim'schen GrundbesitzeinBrüheim fand sich daselbst im Anfange des 16. Jahrhunderts auch nochein freier Siedelhof mit 6 Hufen Landes, 12 Acker Wiesen und 4 HagerMalter Hafer, 5 Schock 11 Gr. an Geld, 25'/2 Hühnern, 6 Gänsen und1 Fastnachtshuhn Erbzinsen, welchen Joachim v. Scharffenstein alsein Schwarzburgsches Mannlehen von Hans v. Greussen erkauft undan seinen Bruder S toi an us v. Scharffenstein wieder überlassen hatte,von welchem Letzteren Friedrich der Aeltere v. Wangenheini das-selbe 1549 für 2000 Gülden erkaufte, und zuerst unter Zuziehung seinergesammten Stamm es vettern vom Wintersteiner Stamme als Mitbelehntenbei den Grafen von Schwarzburg muthete, während in den späterenLehnbriefen nur die Vettern vom IL Viertel als Mitbelehnte aufgenommenwurden. Wie nun die Grafen v. S chwarzbur g zu einer solchen Lehn-herrlichkeit in Brüheim gelangen konnten, wo wir in den vorigen Jahr-hunderten nur das Sächsische Kaiserhaus, das Stift Fulda und die Land-grafen von Thüringen als Grundherren auftreten sehen, bleibt ein nochnicht aufgeklärtes Räthsel. Zu dessen Lösung scheint die Bemerkung inSchannats Clientela Fuldensis (Reg. 194 der I. Sammlung) auf eineSpur zu leiten. Danach heisst es (Clientela Fuld. p. 97): Hermannusde Grussen junior Provasallus uxoris suae Catharinae de "Wan-ge nheim investitur Anno 1442 de Feudo dotali quod hnic ex obituApelonis de Wangenheim Patris ejus obtigerat. Haben wir nun keineUrsache an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln, so würde mögli-cher Weise der dritte Theil der Fuldaschen Lehne des Wangenheim-Wange nh ei m'schen Stammes in Greus sen'sche Hände können über-gegangen sein, und da wir die Herren v. Greussen stets in der Umge-bung und Gefolgschaft der Grafen von Schwarzburg finden, und dieFuldaschen lehnsherrlichen Berechtigungen in diesem Theile von Thürin-gen so vielfachen Beeinträchtigungen ausgesetzt waren, dass das Stiftsich schon am 24. August 1432 veranlasst sah, 4 Bevollmächtigte in Thü-ringen zu bestellen, damit keine Lehne der Kirche weiter abhanden ge-bracht würden (Reg. 184 der I. Sammlung), so ist es immerhin möglich,dass, obgleich die beiden Bevollmächtigten Hermann v. Reckrodt undFriedrich Schaff selbst in Brüheim begütert waren, die von Greus-sen ihre als mütterliches Erbe und Kunkellehn auf sie gekommenen Brü-he im er Güter doch als freies Erbe ihren Lehns- und Dienstherren denGrafen v. Schwarzburg zu Lehn aufgetragen und von diesen als Mann-