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Beiträge zu einer Familien-Geschichte der Freiherren von Wangenheim beider Stämme, Wangenheim und Winterstein ...
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II. Buch. Zweiter Abschnitt.

xix. oc- Behringer Hauses durch seinen eigenen Leichtsinn und Mangel an

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Energie, aber auch durch die Verführung und den Betrug falscher Freundegerathen war, blieb die Hoffnung auf die Geburt eines Knaben noch im-mer wach erhalten, da die Frau von Wangenheim nach mehreren tot-geborenen Kindern am 13. Januar 1829 eine lebende Tochter Hedwiggeboren hatte, welche freilich am 5. Juni 1830 schon wieder gestorbenwar; aber am 4. Februar 1832 war eine zweite lebende Tochter Actal-heid geboren, deren Leben etwas länger und bis zum 18. Januar 1833gedauert hatte. Als jedoch Ernst Wilhelm immer kränklicher wurdeund körperlich und geistig mehr Terfiel, und auch seine Gemahlin mitimmer schwereren körperlichen Leiden zu kämpfen hatte, verschwand dieHoffnung auf eine lehnsfähige Descendenz immer mehr, und die Gütergingen in der Sequestration immer mehr ihrem Untergang entgegen, wäh-rend der unglückliche Cridar auch jetzt noch, trotz des Sequesters, vonrachsüchtigen Wechselgläubigern mit Personalhaft und allem möglichenUngemach bedrängt wurde.

In diesem Stadium der Sache konnten die bei einem söhnelosen Ab-leben des Kammerherrn Ernst Wilhelm zunächst zur Succession beru-fenen Agnaten des III. Viertels des Wintersteiner Stammes nicht län-ger der Deterioration der Güter durch die fortgesetzte Sequestration ruhigzusehen, und sie bevollmächtigten daher den als Schwager des Cridarspersönlich am meisten für die Sache sich interessirenden damaligen Klo-ster-Rath von Wangenheim, im Kamen der Agnaten mit der Gläubi-gerschaft zu verhandeln, um die Güter aus der Sequestration zu erlösen,und für Gefahr und Rechnung des oder der Agnaten zu verwalten, wel-che demnächst zur Succession berufen sein würden. Kach mehrjährigenschwierigen Verhandlungen kam vor dem Herzoglichen Justiz-Collegio zuGotha am 21. Februar 1842 zwischen den sämmtlichen Gläubigern undden Agnaten ein Vertrag zu Stande, welcher am 14. März 1842 gericht-lich confirmirt wurde, wonach der Curator bonorum die Güter mit allenihren Einkünften vom 1. Juli 1841 an den von W angenheim'schenAgnaten für die Lebenszeit des Cridars gegen ein sofort gezahltes Capitalvon 17817 ,$ und eine jährliche Rente von 3300 .<§ für die Gläubiger-schaft zu eigener Verwaltung abtrat.

Die Agnaten konnten nun auch die Lage ihres unglücklichen Vetterseinigermassen erleichtern, und die Verwaltung für ihre .Rechnung nahmeinen so günstigen Verlauf, dass, als der Kloster-Rath nach dem Tode desCammerherrn Ernst Wilhelm die Güter nun den beiden succedirendenAgnaten, dem Grafen v. Wangenheim und dem Hauptmann WilhelmBenjamin v. Wangenheim, zu übergeben hatte, er zugleich im Standewar, einen nicht unbedeutenden Ueberschuss mit der Administration mitabzuliefern. Ohne die ausserordentlich erfolgreiche Hülfe, welche der juri-