Stamm Winterstein. IV. Viertel.
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o-ehalten hatte, und es zweifelhaft wurde, ob eine Nachkommenschaft aus xix. Ga-dieser Ehe erblühen wurde, fingen die Gläubiger an ängstlich zu werden,und griffen- ihren Schuldner an. Der Vater, im höchsten Grade durch dienicht geahnete Vermögens-Zerrüttung des Sohnes überrascht, war zu stolz,um die Eröffnung eines Concurs-Verfahrens gegen den Sohn über sich er-gehen zu lassen, und ergriff, um sein Allodial-Vermögen seiner Tochterund der unschuldigen Schwiegertochter und deren etwa noch zu erwar-tenden Nachkommenschaft zu sichern, die Massregel, sein Allodial-Vermö-gen mit Fideicommiss zu Gunsten seiner Tochter und Schwiegertochterund deren Sachkommen mit Ausschluss seines Sohns zu belegen, und be-huf Abfindung der Gläubiger des Sohnes eine Lehnschuld auf seine Lehn-güter bis zu 1/3 ihres Werths mit agnatischem und lehnherrlichem Consensingrossiren zu lassen, mit deren Betrage ein Arrangement mit den Gläu-bigern des Sohnes gemacht werden sollte. Zu diesem Ende fand nun1825 und 1826 eine Trennung des Lehns vom Erbe durch Feststellungdes Allodii statt, wobei von dem beauftragten Mandatar Rath Sahlbachsehr einseitig und zum Nachtheil fürs Lehn verfahren wurde. Die Ag-naten consentirten aber bona fide. Die colossale Lehnschuld wurde auf-genommen und unter die Gläubiger vertheilt. Aber als Geheime-Rath Doro-theus Wilhelm am 14. Octbr. 1830 gestorben und der Besitz der Güterauf den Sohn übergegangen war, zeigte sich alsbald, dass der Zweck desVaters gänzlich verfehlt und noch eine ungedeckte Schulden-Masse vor-handen war, welche den Betrag der ganz vergeblich verwendeten Summeder aufgenommenen Lehnschuld um mehr als das Dreifache überstieg.
Ernst Wilhelm war nun inmittelst von Hochheim nach Gros-senbehringen übergesiedelt, ohne seinen Gläubigern gegenüber Rathschaffen zu können, da nun gleichzeitig auch die Hälfte des Allodial-Sachlasses der Schwester vermöge der väterlichen Bestimmungen heraus-gezahlt werden musste, während der jSiessbrauch der andern Hälfte glück-licher Weise seiner Frau verblieb, und mit deren Existenz auch seinenLebensunterhalt wenigstens einigermassen sicherstellte, da der ganze Com-plex der Lehngüter bei dem nun formell ausbrechenden Concurse untergerichtliche Sequestration gerieth.
Die gesammte Gläubigerschaft sah sich nun zur Befriedigung ihrerAnsprüche auf die Intraden der Lehngüter während der Lebensdauer ih-res Cridars beschränkt, die möglichste Verlängerung und Erleichterungseines Lebens lag daher im wohlverstandener Interesse der Gläubiger,welche ihm daher das Schloss zu Grossenbehringen mit dem grossenGarten zu seiner Competenz einräumten, während die Aufkünfte aus derSequestration nicht einmal die Zinsen der liquidirten Forderungen, ge-schweige, denn eine Aussicht auf Tilgung der Capitale gewährten.
Während dieser trostlosen Lage, in welche der letzte Sprosse des
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