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Stamm Winterstein. III. Viertel. II. Branche.
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iunker zu Wenig en-Lupni tz, 2. Wilhelm Georg Lieutenant auf xv " Go "
J . noratioo.
Wenigen- Lupnitz, und die Schwestern 3. Johann a Catharina, geh.den 25. May 1724, vermählt mit dem Licent-Commissair Ernst Ludwigv. Minnigerode zu W ollershausen , und 4. die unverehelichte Do-rothea Charlotte Sophia Friderike von Utterodt, geb. den 19.Juli 1727. Jene Differenzen scheinen jedoch bald ausgeglichen zu sein,und die verwandtschaftliche Intimität zwischen Sonneborn und W enigen-Lupnitz nicht weiter gestört zu haben.
Aus der Ehe des Adam Julius von Wangenheim mit der So-phie Wilhelmine Christiane von Stein sd orf wurden nun nach dereigenhändigen Aufzeichnung des Adam Julius fünf Söhne und eine Tochtergeboren, von denen jedoch zwei Söhne vor dem Vater verstarben, wäh-rend die 3 übrigen die Stammväter der noch blühenden 3 Zweige dieserBranche des III. Vierfels wurden. Diese Kinder waren:
1. Friedrich Adam Julius, geboren zu Sonneborn am 8. Februar1749, Stammvater des I. Zweigs.
2. Friedrich Ludwig Constantin, geboren am 1. Januar 1751 zuGotha, Stammvater des IL Zweigs.
3. Ernst Moritz Wilhelm, geboren den 15. März 1752 zu Gotha,vor dem Vater gestorben.
4. Georg Carl Ludwig, geboren zu Gotha den 28. Juni 1753, vordem Vater gestorben.
ä. Friedrich Wilhelm August, geboren den 28. Juni 1761 zu Son-neborn, Stammvater des III. Zweigs,ü. Christiane Sophie Wilhelmine, geboren zu Sonneborn den 7.October 17G2, sie verheirathete sich am 8. Juli 1804 mit dem Königl.Preussischeu Kammerherrn Adam Christian Friedrich ErnstTreu seh von Buttlar zu Markershausen, wurde aber noch imfolgenden Jahre wieder von demselben geschieden, und starb im Som-mer 1812 zu Eisenach nach langen schweren Leiden.Adam Julius erreichte kein hohes Alter, starb bereits am 21. Juli1763 und wurde vor dem Altare in der Kirche zu Son neborn begraben.Durch ein gegenseitiges Testament vom 14. Januar 1749 und durchseine Eheberedung von 1747 hatte er unter Anderem auch bestimmt, dassseine Gemahlin den unbedingten Kiessbrauch seines ganzen Vermögensbis zur Mündigkeit seiner Kinder und die Vormundschaft über dieselbenohne Rechnungs-Ablage, für den Fall einer Wiederverhelrathung aberneben dem, was die Ehestiftung für diesen Fall bestimmte, eine lebens-längliche jährliche Rente von 400 .$ aus dem Vermögen der Kinder be-ziehen solle. Die Witwe, persönlich zur Verschwendung geneigt, warnun keineswegs im Stande, das Vermögen ihrer Kinder mit Umsicht zuverwalten, und brachte dasselbe bald in grosse Verwirrung. Da sie nun
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