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II. Buch. Zweiter Abschnitt.
xvi. ße-j£ ans Ernst auch in einem aus Sonneborn vom 20. Juni 1648 datirtei
neration.
Schreiben versprochen, die Sache mit Major Pape auszugleichen, sichauch am 25. Juni entschuldigt, dass solches noch nicht geschehen, weiler durch Geschäfte in Erfurt daran verhindert sei.
Demungeachtet war dies aber doch unterblieben, und Major Papehatte in Hannover von der Sache Anzeige gemacht, worauf HerzogChristian Ludwig an die Landgräfin wegen Bestrafung des CornetsHans Ernst von Wangen heim und Ersatz des erschossenen Dienst-pferdes am lT.ÜSovbr. 1648 schrieb und die Landgräfin auch sofort am 27,Novbr. antwortete, dass sie ihren Generallieutenant angewiesen habe, denCornet Hans Ernst von Wangenheim wegen des begangenen Frevelsgebührend zu bestrafen. Wahrscheinlich wird die Bestrafung in derEntlassung bestanden haben, ob Bertram Ludolph von Wintzinge-rode weiter zur Verantwortung gezogen ist, constatirt nicht, bemerkens-werth bleibt es aber, wie hier ein jedenfalls noch junger Mensch, wie esHans Ernst war, in einem 57jährigen älteren Manne (Bertram Lu-dolph von Wintzinger ode war 1591 geboren) einen Genossen inseinen Ausschweifungen und Excessen gefunden hatte.
Im Februar 1649 finden wir Hans Ernst wieder in Sonnebornals Gevatter bei Melchior Adolphs bald wieder verstorbenem Sohn,und'scheint er von nun an seinen Aufenthalt in Sonneborn genommenund diesen Ort zum Schau-Platze seiner Ausschweifungen und groben Ex-cesse gemacht zu haben, bis Herzog Ernst der Fromme ihn zur Strafefür seine manchfachen Verbrechen auf dem Schlosse Tenneberg ins Ge-fängniss setzen liess. Wir sehen nur aus dem Sonneborncr Kirchen-buche, dass er am 2. Septbr. 1650 „aus teufelischer Bosheit" auf Va-lentin Vogetanzens Ehefrau geschossen hat, und sie nachher noch mitgrässlichen Flüchen und Verwünschungen hat prügeln wollen, worauf dieFrau am 8. Septbr. von todten Zwillingen entbunden, ihm aber der Pro-cess gemacht und die That in Urtheil und Recht pro homicidio erkanntist. Dieses Erkenntniss scheint jedoch nicht rechtskräftig geworden zusein, wenigstens blieb Hans Ernst auf freiem Fuss, bis er am 16. May1656 aus reinem Frevel dem Pfarrer Herr zu Sonneborn ins Fensterschoss, und die Kugel den Bruder des Pfarrers einen noch jungen Men-schen Heinrich Herr tödtlich verwundete. Darauf scheint seine Ver-haftung erfolgt zu sein, und hat er bis an sein Ende darin zugebracht.Dieses erfolgte am 18. Februar 1663 im Gefängniss zu Tenneberg;,worauf er ohne Begleitung still beerdigt wurde. Das Kirchenbuch sagt„Hans Ernst v. W. in arce Tenneberg incarceratus (ceu facinorumqne„noctu impuniter ?j divino judicio in nullius praesentia obiit 18. Febr. 1663„sepultus sine lux et Crux".
Verheirathet ist Hans Ernst nie gewesen.
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