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II. Buch. Zweiter Abschnitt.
xii. Ge- den bürg, Herzogs zu Preussen, die theologischen Streitigkeiten, welche
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Osiander dort erregt hatte, beizulegen. Da auch Friedrich der Mitt-lere von Wangenheim zum Amtmann und Eath beim HerzoglichenHause ernannt war, so sind diese beiden gleichzeitig als Herzogliche undChurfürstliche Käthe fungirenden Vettern Friedrichvon Wangenheim,wo sie nicht als der Aeltere und der Mittlere bezeichnet sind, schwer voneinander zu unterscheiden. Wir müssen aber denjenigen Friedrich vonWangenheim, welchem 1539 das Amt Gerstungen mit Haus Brei-tenbach und die Aufsicht über das Amt Eisen ach übertragen wurde,für unsern Friedrich den Aeltern halten, da, als Friedrich dem Mitt-lern 1541 die Verwaltung des Amts Saltzungen übertragen wurde, der-selbe zwar auch als Eath des Churfürsten bezeichnet wird, aber von ei-ner vorangegangenen Verwaltung jener Aemter von seiner Seite nichtdie Bede ist, und wir also wohl annehmen dürfen, dass beide Vetternnebeneinander die ihnen anvertrauten Aemter verwalteten.
1539 Montags nach Corporis Christi, also am 9. Junius, wurde inTorgau der Befehl für den Bath Ewalt von Brandenstein, Haupt-mann zu Weimar, ausgefertigt „unfern auch Bath vnnd lieben getreuen„Friderichen von Wangenheim" als Amtmann zu Gerstungenund Hausbreitenbach einzuführen, und zugleich dem Friedrich vonWangenheim folgende Bestallung ertheilt, welche wir in extenso mit-theilen, da sie erst nach dem Drucke der IL Sammlung von Urkundenetc. uns zu Händen gekommen ist, und dieselbe doch zur Charakteristikihrer Zeit interessantes Material bietet. Sie lautet nach dem Concepte imCommunion-Archive zu Weimar:
Von Gottes Gnaden wir Johanf Friderich d. H. B. B. Ertzmar-fchall, Churfürft etc. Bekennen unnd thun kunt, das wir vnnfern ratvnd lieben getrewen Friderichen von Wangenheim Zu vnnfermamptmann zu gerftungen vnnd vff vnferm teil zu Hausbreiten-bach haben angenommen, auch doneben auff vnnfer amptEifenachmit auffehens zu haben, vnnd vnlern fchultheis dofelbft, in furfallendenfachenn retig vnd beyltendig zu fein befolen, Nemen Ime darzu auffvnnd beuelen Ime die dreye ampt obberurter mas, alfo, das er den-felben treulich folle furftehen, Inne haben vnd vns mit vier geru-ftenn pferdenn, in vnnfer Hoffarbe gecleidet vff fein eigenkoft vnd fchaden, vber das fo er vns vonn feinen gutern zu dienenfchuldig, dienftgewertig fein folle, vnd die zugehorungen und gerech-tigkeiten gemelter vnfer ampten handthaben vnd nichts davon entzie-hen laffen, ob aber ichts davon entwandt, oder entzogen were, (ichnach feinem beften vermögen bevleifsigenn, diefelben gerechtigkeitenwider dazubringenn, wo Ime aber befchwerunge darlnne begegnenwurde, vns daffelbe zuvorftehen geben, Als dann follen wir Ime