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Beiträge zu einer Familien-Geschichte der Freiherren von Wangenheim beider Stämme, Wangenheim und Winterstein ...
Entstehung
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Stamm Wangenheim. I. u. II. Linie. «III. Branche.

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567. Hermann Georg, am 12. Februar 1865 geboren;

568. Friedrich Ludwig, geboren am 11. Februar 1866 und

569. Albert Claus, geboren am 14. Novbr. 1868,

welche gegenwärtig die XXII. Generation des Geschlechts in dieserBranche ausmachen.

518. Georg Reinhard,

Hermanns zweiter Sohn, geboren am 4. Januar 1844, ist noch unver-heirathet und steht als Lieutenant in Königlich Preuss. Militair-Diensten.

XXI. Ge-neration.

Die von Bernhards Sohn Georg gegründete II. Linie des Stammes

Wangenheim.

Dass uns von den 13 Kindern, welche Georg in seinen beiden Ehenmit Catharina von Wangenheim, Lutzens Tochter, und Catha-rina von Erffa erzielte, und wovon ihn nach der Leichenpredigt seinesSohns Hartmann drei Söhne und sechs Töchter überlebten, nur zweiSöhne, Reinhard und Hart mann und zwei Töchter, Agnes vermähltevon Hagen und die unverehelichte Barbara urkundlich begegnen, ist be-reits bei dem Leben Georgs bemerkt, ebenso dass eine Tochter Margarethaals Gemahlin Eaban Ernst von Uffeln genannt wird und zwei andereTöchter wahrscheinlich an Christoff Hund von Wenkheim und anWilhelm v. Uetterodt verheirathet waren, während Anna des Hansvon ßeckrodt Hausfrau wurde.

Die dreizehnte Generation in der IL Linie des Stammes Wangenheimzeigt uns daher auch nur diese Namen:

Die Söhne: 66. Reinhard und 67. Hartmann und die Töchter Agnes,Anna, Margaretha und Barbara,

während wir die Namen der beiden ebenerwähnten anderen Töchter nicht XUI - . Go "

neration.

kennen.

Die beiden Söhne Georgs waren beim Tode ihres Vaters am 30.April noch sehr jung, Hartmann am 12. Februar 1552 geboren, wie wiraus seiner Leichenpredigt erfahren, war 4 Jahre alt, und Reinhard er-scheint zuerst im Fulda'schen Lehnbriefe von 1669 als mündig, wirdalso circa 1548 geboren sein. Ihre Vormünder hatten viel mit der Vor-mundschaft, sowohl wegen Verwaltung des Vermögens, als wegen derErziehung zu thun, und auch die Verhältnisse der Witwe mochten we-gen des Vorhandenseins von Kindern aus beiden Ehen schwieriger zu re-gulären sein und bedurften des Einschreitens der Obervormundschaft, wie

^^fl