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II. Buch. Erster Abschnitt.
xr. Ga- ^ er väterlichen Erbschaft mit demjenigen seines Brudes Balthasar ge-meinschaftlich bestimmt war, und dazu auch Wol fsbehr in gen gehörte,wir aber bereits am Dienstag nach Maria Verkündigung 1476 (25. März)neben Balthasar den Bitter Hans eine Schuldverschreibung über Wolfs-behringen bestätigen sahen (Beg. 231 der I. Sammlung) und derselbeHans 1484 am Montage nach Bonifacii (7. Juni) für sich und seines Bru-ders Friedrich Kinder vom Abt von Fulda eine Versicherung über2500 Gulden aus des verstorbenen Bitters Georg v. Wangenheim Gü-tern in Sonneborn empfängt (Beg. 245 der I. Sammlung), so dürfenwir daraus wohl mit ßecht schliessen, dass Bitter Hans in beiden Fällenals Vormund seiner Neffen handelte, und deren Vater schon 147(i ver-storben war.
In demselben Jahre 1484 ertheilte derselbe Abt Johann von Fuldaam Montage nach Corporis Christi (war der 21. Junius) auf AbsterbenBitter Georgs von Wangenheim an Balthasar und Hans den Jün-gern, Lotzens Sohn für sich und wegen Lutzens, Hansen Bruder undihrer jungen Vettern Friedrichs und Apels wegen einen Lehnbrief überSonneborn (Beg. 244 der I. Sammlung), in welchem auffallender Weise,Balthafars Bruder, der Bitter Hans , welcher doch 14 Tage vorher deneben angeführten Gunstbrief auf Wangenheim erhielt, nicht mit ge-nannt wird.
Im Jahre 1486 Sonnabend nach Cantate (29. April) consentirte Chur-fürst Ernst zu Sachsen dazu, dass Bitter Hans und seine beiden Ref-fen Friedrich u. Apel dem Kloster Bofsieben für 400 Gulden Haupt-geld 7 pro Cent Zinsen verschrieben, welche Bitter Hans auf West-hausen und Hochheim, Friedrich und Apel aber auf Grofsen-Beh-ringen und Wolf sbehringen anwiesen, und welche binnen 3 Jahrendurch Bückzahlung des Hauptgeldes wieder eingelöst werden sollten (wasaber nicht geschah). (Urk. Kro. 316 der II. Sammlung).
Im Jahre 1489, Vfo die Gräflich Mansfeldsche Vormundschaft wegenihrer gegen Bitter H an s ausgeklagter Fordrungen in dessen Güter in-mittirt war, hatte man diese Inmission auch auf die Antheile der übrigenWintersteiner Vettern an Wangenheim ausgedehnt, und namentlich Frie-drichs und Apels Baumann aus deren dortigen Vorwerk vertrieben, wor-über sämmtliche Vettern am Montage nach Elisabethen-Tage (war der 23,November) sich schriftlich beim Churfürsten beklagten (Nro. 323 der ILSammlung).
Im Jahre 1491 geben beide Brüder Friedrich und Apel ohne dasseines vormundschaftlichen Beistands Erwähnung geschieht, mit churfürstlicherBewilligung dem Heinrich Bofspach zu Waltershausen und seinemEheweibe eine Leib-Kenten-Verschreibung auf W olfsbehringen (Htt328 der IL Sammlung); und nehmen dieselben ebenso an der Verpfändung