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I. Buch. Achtes Capitel.
3. Das verbleibende 1/3 des Ueberschusses, jedoch nicht mehr als 1200fl. jährlich, wird mit 5 /6 zu Unterstützung bedürftiger, an sich nichtberechtigter Familien-Glieder, ohne Rücksicht auf die Nähe der Ver-wandtschaft, '/6 zn w-ohlthätigen Zwecken überhaupt verwendet.Wie wichtig es für die berechtigten Cognaten ist, diese wohlthätigeStiftung im Auge zu behalten, und für die Beschaffung der nothwendigenLegitimationen Sorge zu tragen , bedarf wohl keiner w r eitern Erwähnung.
Genealog
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