Druckschrift 
Beiträge zu einer Familien-Geschichte der Freiherren von Wangenheim beider Stämme, Wangenheim und Winterstein ...
Entstehung
Seite
173
Einzelbild herunterladen
 

Die Stiftungen des Wangenheim'schen Geschlechts etc. 173

C. In dritter Linie.Alle übrigen Verwandten des Stifter«.

Von den immerhin wohl 10 bis 12000 fl. rhein. betragenden jährlichenAufkünften des Stiftungs-Vermögens werden nun folgende Pensionen undStipendien gewährt:

1. sogenannte Pensionen für Söhne der Nepoten und Agnaten, jetzt alsoLeutrums und Gremps, vom 7. bis zum 26. Lebensjahre im Be-trage von jährlich 300 bis 800 fl., daneben unter Umständen zwei-jährige Reisestipendien von je 800 fl. Wenn von den beiden be-rechtigten Familien nicht drei Individuen zum Genüsse dieser Bene-ficien qualifizirt sind, sollen Cognaten (die Berechtigten in zweiterLinie) in den Genuss dieser Pensionen dergestalt eingesetzt werdendass die Zahl 3 voll ist.

2. Nach Befriedigung vorstehender Pensionen (welche jetzt durchschnitt-lich etwa 3200 fl. jährlich in Anspruch nehmen mögen) und nach Be-streitung des Verwaltungs-Aufwands, sollen von dem dann bleiben-den Ueberschusse jährlich 2/3 zu Erziehungs- und Studien-Stipendienfür dieBerechtigten in zweiter Linie" die Cognaten, welche akade-mische Studien machen oder sonst für Aemter, die eine wissenschaft-liche Bildung erfordern, sich vorbereiten in folgender Weise verwen-det werden:

a. Die Verleihung geschieht auf 5 Jahre vom 17. bis zum vollendeten21. Lebensjahre und beträgt bei akademischen Studien jährlich300 fl., bei Vorbereitung zu andern wissenschaftliche Ausbildungerheischenden Aemtern, auch für militairische Laufbahn 200 fl.jährlich.

b. Würdigkeit und halbjährige Beibringung der Zeugnisse ist allge-meine Bedingung.

c. In Collisionsfällen entscheidet die Nähe der Verwandtschaft mit demStifter, besondere Würdigkeit und Bedürftigkeit können aber Aus-nahmen begründen, dann sollen bei Collision mit Entferntem vonzwei Brüdern einer zurückstehen, und wenn 3 Angehörige einesStammes im Genuss sind, soll erst einer des andern Stammeseintreten.

Diese Stipendien sind für jetzt von den Wangenheim'schen Berech-tigten in Anspruch zu nehmen, so lange die Pensionen sub 1 nochden Nepoten und Agnaten ausschliesslich zukommen.