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Beiträge zu einer Familien-Geschichte der Freiherren von Wangenheim beider Stämme, Wangenheim und Winterstein ...
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I. Buch. Achtes C'apitel.

Die

teressirt das Wangenheim'sche Geschlecht nun nur insofern, als der §.36 der Statuten dieser Stiftung wörtlich bestimmt:

Die Theilung des Stiftungs-Vermögens unter die Familien-Mitgliederist verboten. Sollte solche dennoch von der Familie jemals beschlos-sen werden, so fällt der gesammte Stiftungsfonds an die Mitgliederdes von Wangenheim-Winterstein'schen und des von W an-genheim-Wangenheim'schen Stammes zur Zeit grösstentheils imHerzogthume Sachsen-Gotha sesshaft, wie solches letztwillig vonder Stifterin verordnet ist.

Gleichfalls ist von derselben letztwillig verfügt, dass die vorgenann-ten von Wangenheim'schen Familien an die Stelle der von derDecken'schen treten sollen, wenn diese nach Gottes Rathschlusseaussterben sollte.

Da nun aber die von der Decken'sehe Familie in noch zahlreichernZweigen als beide Wangenheim'schen Stämme blüht, so wird diese Be-stimmung, nach menschlichem Ermessen, wohl nicht so bald eine praktischeBedeutung erhalten.

Die unter dem Namen Gräflich Wangenhcim-Eickstedt-Peters-waldt'sche Stiftung theils für die Armen der Stadt Hannover theils fürdie Güter Wake und Eidenburg gemachten Stiftungen, welche fürdiese beiden letztgenannten Güter ein zur Verwendung des Besitzers fürdie Unterstützung der Orts-Armen stehendes Capital von resp. 10000 und5000 $ umfassen, wird bei der Beschreibung dieser Güter näher zu er-wähnen sein.

Hier kommt aber, ausser einem Legate von 2000f für die Wan-genheim-Winterstein'sche Familien-Stiftung, hauptsächlich ein zweitesLegat von 4000 v f in Betracht, wodurch neben dem Wangenheim-Winterstein'schen Fräuleinstift, eine neue Präbende von jährlich 120 $fundirt und unter die Verwaltung des Waugenheim-Winterstein'sehenFamilienraths gestellt, bei der Vergebung aber als Qualification der zuPräbendirenden festgestellt wurde, dass dieselbe von einer altadelichenMuttei geboren sei, übrigens aber beide Stämme Wangenheim undWinterstein gleichmässig zu dieser Präbende berechtigt sein sollten.Die jährlichen Ueberschüsse der Capitalzinsen sollten zu Capital geschla-gen, und damit der Fonds zu einer zweiten Präbende gesammelt werdenfür welche die nämlichen Bedingungen gelten.

Die legirten Capitalien konnten im Laufe des Jahres 1860 sammtZinsen vom Todestage der Stifterin an, der Stifts-Casse überwiesen, unddem Fräulein Fanny von Wangenheim vom Stamme Wangenheimvom 1. April 1861 an die Gräfliche Präbende von 120 $ überwiesenwerden, welche sie noch geniesst. Diese gräfliche Stiftung wird nunals ein der Wangenheim-Winterstein'schen Familien-Stiftung affi-

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