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I. Buch. Sechtes Capitel.
des Geschlechts-Aeltesten geworden, und wenn damit eine gewisse Ord-Inung in die Wahrnehmung der lehnherrlichen Rechte kommen sollte, wailwohl je weiter sich die verschiedenen Zweige des Geschlechts für dafolgenden Jahrhunderte ausbreiteten, um so erwünschter und zwecka»Biger namentlich auch für die Vasallen war, so lag in dieser Einrichtuisdoch auch wieder die Quelle für die allmählige Verdunkelung und daraushervorgehenden Verlust des gesammten Lehnguts, da bei der grossen Zn-.<fälligkeit im Wechsel des Seniorats und des Uebergangs desselben voileiner Linie auf die andere, in Ermangelung eines förmlichen Lehns-Archivs und Sekretariats, es nur vom Zufall abhing, ob der jeweilige Senior|auch genügende Wissenschafft von dem Umfange der von ihm releviren*den Lehns-Objekte hatte. Dem trat nun im Laufe des 15. Jahrhundert-wo die Familie in beiden Stämmen noch auf wonigere Häupter beschränkblieb, der Stamm Winterstein in der Mitte des Jahrhunderts sogar aufden einzigen Hans den Aeltern, und der Stamm Wangenheim ailEnde dieses Jahrhunderts auf den einzigen Bernhard reducirt war, noclrder Umstand hinzu, dass beide Stämme bemüht waren, ihren Grundbesitznamentlich ihr in eigne Kultur genommenes Ilufland, wo ein Heimfall derBurglehngüter nicht in naher Aussicht stand, durch Bückerwerbung der-selben mittelst Kaufs oder Tausches zu arrondiren, und dass auf diesetWeise eine Consolidation in der Hand des Lehnherrn selbst eintrat, welch''das bisherige Lehns-Objekt verschwinden liess.
Manche Lehne namentlich die von den Hauptfamilien-Sitzen örtlichentfernter liegenden, mögen aber auch dadurch verloren gegangen seildass die besitzenden Vasallen zugleich andere Güter von der Landesherr'schaft zu Lehn trugen, und von Seiten der landesherrlichen Lehns-Curitdie ursprünglich Wangen he im'sehen Lehn, bei der allgemeinen Herr-schaft der landesherrlichen Oberlehnsherrlichkeit, wie die Sächsischen Hol-Eeudalisten sie allmählig ausgebildet hatten, als landesherrliche Afterleli:ohne weiteres aus den Lehnsspecificationen ausgemerzt, und als unmittebares landesherrliches Lehn den Vasallen mit Uebergehung des bisherige:als Afterlehn angesehenen Nexus verliehen wurde.
Ein Theil der Wangenheim'schen Burglehngüter ging aber auclldurch Kauf und Schenkung in geistliche Hände über, wie solches beson-1ders in Wangenheim und Hochheim mit den den Herrn v. Archfel-und von Hochheim verliehenen Gütern theil weise der Fall war, welcl-f,in den Besitz des Katharinen-Klosters zu Eisenach kamen. Dass ab^Bein Archfeld'scher Hof zu Wangenheim sowie Knoblochs-llof z.Hochheim von den Lehnherrn wieder mit ihren eignen Gütern vereinif-fwaren, geht aus Art. XXV des Becesses vom Jahre 1527 (Nro. 298 dalI. Sammlung) hervor, wonach es zugleich erhellt, dass die Forderung kHerren von Hönningen (oder Hongeda) von 120 fl. mit dem Arck