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Beiträge zu einer Familien-Geschichte der Freiherren von Wangenheim beider Stämme, Wangenheim und Winterstein ...
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I. Buch. Sechstes Capitel.

Schafhof zu Brühe im besitzende Branche des II. Viertels als Mitbelehnte Iaufgeführt werden, dagegen erscheint im Lehnbriefe von 1722 die männ-liche Descendenz des Adam Georg also diese zweite besitzende Branchevom I. Viertel als Hauptbelehnte, am Schlüsse aber auch die damals von f-Erhard Christian repräsentirte, jetzt ausgestorbene erste Branche desE'I. Viertels als Mitbelehnte; der Mitbelehnschaft der übrigen Viertel des fWinterstein'schen Stammes wird aber überall nicht weitergedacht. Aulwelcher Seite die Schuld dieser für den gesammten Stamm Wintersteineingetretenen Vernachlässigung der Wahrung der gesammten Hand zu su-1chen ist, erscheint jetzt um so zweckloser, als durch die neusten Fami-lien-Verträge, diese durch die Gothaische Gesetzgebung vom Schwarzburg-schen Lehnsverbande befreiten Güter, von Seiten der zeitigen Besitzer wordem Stammgute des Familien-Fideicommisses wieder einverleibt sind.

Uebrigens scheint dieses Schwartzburgsche Lehnsverhältniss auch vonandern Seiten als ein anomales angesehen, und seine Bechtsbeständigkeitangezweifelt zu sein, besonders von Seiten des Lehnhofs zu Gotha,welcher schon 1549 und nachher zum Oeftern den Besitzern des s. g.Scharffenstein'schen Guts verbot, dem Hause Schwartzburg vondiesem Lehne Bitterdienst zu thun, und noch im Jahre 1810 von denBesitzern die Vorlegung der Schwartzburgschen Lehnbriefe verlangte,worauf der älteste von 1553 und der neuste von 1795 gehorsam einge-sendet und später zurückgegeben wurden, ohne dass etwas Weiteres er-folgt wäre.

V. LelmTbriefe der Grafen von Gleichen und derenNachfolger der Grafen von Hohenlohe.

Der Stamm Wangenheim nahm von den Grafen zu Gleichen.Herren zu Tonna vier Hufen Landes und zwei Acker Wiesen in Tun-gedaer Flur zu Lehn, welche der Stamm Wangenheim nach den An-gaben des ältesten uns bekannt gewordenen in Schöttgens & KreyssigsDiplom. Theil I, p. 744 abgedruckten Lehnbriefs von 1623 früher toiFriedrich von Wangenheim seligen (waren es vielleicht Theile derGüter, welche Friedrich v. Wangenheim 1447 von Hans u. Eckardv.Breitingen erkauft?) von Erhard Kemnetten und Heinrich Spitz-nasen erkauft waren. Da wir in den frühern Jahrhunderten nirgends einemGleichen'schen Besitze in Tungeda begegnen, so müssen wir vermn-then, dass dieses lehnsherrliche Verhältniss ähnlich wie die Schwärt!-burg'sche Lehnsherrschaft über das s. g. Scharffenstein'sche Gut z«Bruheim dadurch entstanden ist, dass die Spitznasen, welche wir stets Iim Gefolge und Dienste der Grafen von Gleichen finden, Güter, welche