Leims-Verhältnisse.
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b. für den Stamm Winterstein.Vom Stamme Winterstein war es Friedrich der Aeltere derStammvater des I. Viertels, welcher zum Hause Schvvarzburg in einLehns-Verhältniss trat, wozu zunächst die Veranlassung dadurch anschei-nend gegeben war, dass er als junger Mann als Rath von Haus aus indie Dienste der Grafen Heinrich des Aeltern v. Schwarzburg, Herrnzu Arnstadt und Sondershausen getreten war. Diese übernommenenDienstpflichten als Gräflicher Rath scheinen nun hauptsächlich durch er-theilte Lehns-Exspectanzen vergütet zu sein, das Dienstverhältniss aberauch bald, wahrscheinlich als Graf Heinrich 1538 ohne männliche Des-cendenz verstarb, wieder aufgehoben zu sein, da die ertheilten Exspec-tanzen nicht zur Realisirung gelangten.
Die erste Anwartschaft bezog sich auf das von dem damals kinder-losen Fritz von Mülverstedt besessene Lehngut zu Ettischlebenund lautete der deshalb am Montage nach Philippi Jacobi 1534 ertheilteBrief nach einer alten Abschrift folgendermassen:
Wir Heinrich der Elter Grave zu Schwarzpurgk etc. Nachdemder Geftrenge vnd Vefte Vnfer Rath vndt lieber getrewer Friede-rich von Wangenheimb der Junger Vnfs eine Zeitlang gefolgetvndt gedienet vndt darzu in Vnferm wesentlichen hoff mit Raths-pfiichten zugethan vndt verwandt geweft Vnfs Vnfrer Graif- vndtherrfchaften offtmals viell trewe nutzliche vndt behagliche dienftegethan vndt erzeigt hat, die er noch mit feines Leibes Lehnserbenvndt lehnserben Vnfs Vnfern Leibeslehnserben Vnfrer GrafF- vndtHerrfchafl'ten hinführo zu thun vndertheniglich erbothen, diefelbigenauch wohl thuen foll, kann vndt magk, Vndt darzu lieh auch ver-williget wo er je dienen, dafs er doch frey l'tehen wolte, an VnfsVnfere LeibesLehnsErben, fo wir der hinder Vnfs verliefsen, vor al-len andern Herrn fein Lebenlang mit Rathspflichten vndt dienften zu-gethan verfprochen vndt verwandt fein vndt bleiben, fich auch au-fserhalb Vnfer Vnferer LeibeslehnsErben vorwiüen, willen vndt ver-gunltigung zu keinem andern Herrn wefentlich mit Rathspflichtenoder dienften verwandt zu machen doch hiermit feine verpflichtetendienfte feiner Landesfürsten vndt Lehnsfürsten aufsgefchlofsen, Der-halben haben wir mit guten vorbedacht, zeitigen rath der Vnfern Inbetracht feiner vorangezeigten trewen dienfte vndt darmit wir dervndangkbar nicht erfchienen vndt geachtet werden mögten, haben wirbemelten Friedrich von Wangenheim auch allen feinen Leibs-lehnserben, Lehnserben vndt nachkommen, wie folchs zu recht amkreftigften vndt bündigften gefchehen foll, kann vndt magk, ein gna-denlehn gnediglich geliehen vndt zugefagt Nemblicheii, nachdem vn-fer auch lieber vndt getrewer Fritz von Mülverstedt zu Ettifs-