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Beiträge zu einer Familien-Geschichte der Freiherren von Wangenheim beider Stämme, Wangenheim und Winterstein ...
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I. Buch. Sechstes Capitel.

1 Metze Erbsen, welche drei benannte Censiten Volkmar Beck, Cas-par Goppel und Friedrich Beck zu Oesterbehringen von dendort belegenen Hersfelder Gütern zu entrichten hatten und welche ver-möge eines mit Bewilligung des Stifts abgeschlossenen und durch denLehnbrief vom Dienstag nach Thomä 1538 bestätigten Kaufbriefs von de-nen von Hönningen durch Friedrich den Aeltern von Wangenheimerworben waren. Dieser älteste Lehnbrief ist nicht mehr vorhanden, seinInhalt wird aber durch den vom Abte Michael sub dato Eisenach in un-serm freien Hofe 1558 Donnerstag post Quasimodogenüi an Friedrichden Eltern ertheilten Lehnbrief wiedergegeben, und die Belehnung wurde1572 nach Maria Geburt vom Abte Ludwig wiederholt. Spätere Lehn-briefe sind uns nicht bekannt geworden.

b. für das IV. Viertel des Stammes Winterstein.

Das Dorf Grossenbehringen, über welches die Herren v. Wan-genheim bereits aus der Erbschaft Hermanns von Brandenfels 1305die Advocatie erworben hatten, war bekanntlich eine Villication des StiftsHersfeld, welche von diesem, seitdem die Voigteirechte an die Herrenv. Treffurt und von diesen an die Herren v. Wangenheim überge-gangen waren, an mehrere ritterliche Geschlechter, welche wir als Hersfeld-sehe Ministerialen in Behringen finden, verliehen wurde. Diesen Mini-sterialen lag ohne Zweifel unter Führung des Advocatus, welcher die zuBehringen schon früh bestandene Kemnate (das s. g. alte Schloss) be-setzt hielt, die Verteidigung der Stiftsgüter ursprünglich ob, im Laufeder Zeit waren aber diese Beneficien, welche die Natur von Krummstabs-lehnen trugen, und mit einigen Wachszinsen und Getreide-Abgaben be-schwert waren, das einzige dem Stifte übrig gebliebene nutzbare Eigen-thum, und die aus der Voigtei abgeleiteten Hechte der Gerichtsbarkeit.der Folge, Steuer und Geschoss waren in den Händen der Herren vonWangenheim zu einem um so umfangreichern, als landgräfliches Lehnerscheinenden Besitzthume geworden, als die bedeutenden Wüstungen derverschwundenen Dörfer Weissenborn, Hütscherode u. s. w. in denunmittelbaren Besitz der Gerichtsherrn allmählig übergegangen waren.

So lagen die Verhältnisse als die Enkel des alten Hans vonWan-genheim im Anfange des 1(5. Jahrhunderts das grossväterliche Erbe unter sich vertheilten, und Hans, Lutzens Sohn, >/4 die Brüder Frie-drich und Apel, Friedrichs Söhne, aber 2/4 von Grossenbehringenbekamen, bei der weitern Theilung zwischen den Brüdern Fried rieh undApel 1513 aber der letztete diese ;i /4 von Grossenbehringen zu sei-nem Theile Wangenheim allein erhielt. A p e 1 hatte seinen Sitz auf demSchlosse Wangenheim, als aber nach seinem 1540 erfolgten Ablebenund dem bald darauf auch erfolgten kinderlosen Tode seines mittlem Sohns