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I. Buch. Sechstes Capitel
len sinen andern gutern die yme czinsen, güldenen vnd dynen mitallen iren nutzen rechten vnd gewonheiten als er vnd fine eidern vorvon vns vnd vnzene ftiffte gehabt vnd heregebracht haben allis gele-gen czu Bruheym vnd wasz er furter hat von aldir kontschaffteiner aldin regifter vnd briffe an der nesze gelegen Die wustnungevnd ackir gelegen an dem kronberge vnd geholtze dafelbift vnd ey-nen bergk genant der affinbergk mit gerichte vnd recht vbir hals vndhant vnd gehört auch nicht in Sonneborn vnd were esz daz ichtisme funden wurde in vnszen addir sin Registern addir fuft erfure da«er von addir vnczme ftiffte haben solde, dacz folde er addir sin erbiuvns benennen vnd zcu wiszen laszin vngeverlich vnd daz alsdannevon vns entphaen In maszen als obin gefchriben stet.Die hierin vorbehaltene Nachforschung nach etwa vorhandenen wei-tern Lehnstücken hat Hans von Wangenheim nun sofort angestellt,und wie aus dem Briefe des Abts Johann vom Sonnabend nach Lucie1435 hervorgeht, hatte er deshalb die von seiner Muhme, seligen Wi-gands von Buchenau Hausfrau, auf ihn vererbten Rechte am SchlosseSteinau bei Fulda anmelden lassen, da eine Fehde ihn am persönlichesErscheinen in Fulda zeitweilig hinderte, und empfing darauf auch diesesLehn bei der nach Absterben des Abts Johann eingetretenen neuen Be-lehnung durch dessen Nachfolger Abt Hermann durch einen am Freitagnach Lucastag 1440 gleichzeitig mit dem neuen Lehnbriefe über Sonne-born ausgefertigten besondern Lehnbrief (Reg. 192 und 193 der I. Samm-lung), wobei wohl zu beachten, dass der neue Abt Hermann selbst demGeschlechte von Buchenau angehörte, und durch die Ertheilung diesesLehnbriefs ein um so unverdächtigeres Zeugniss für die Rechtmässigkeitder Ansprüche des Hans v. Wangenheim ablegte. Des Abts Her-mann Nachfolger Abt Reinhard (regierte 1449—1472) zog nun als eram Bonifaciustage 1451 dem bevollmächtigten Vertreter unsers Hans vonNeuem wegen des eingetretenden Falls in manu dominante die Lehneertheilte, beide Lehnbriefe in einen einzigen zusammen, indem der Son-neborner Lehnbrief von nun an nach den Worten „den affenberg vberhals vnd hant das gericht" den Zusatz erhielt:
Item was der genant Hans rechts had vnd habin solde an demSlosse Steynau Nemlich was rechts vff yn von wigant von Bu-chenau erstorben were, als das auch vff denselben wigant vongrethen feiigen Wigandes egenants Husfrawen des gemelten Hansmumen bekomen vnd gefallen ist.
Dieser Zusatz ist seitdem den Fuldaschen Lehnbriefen immer einver-leibt geblieben, ohne dass die erwähnten Rechte auf das Schloss Stei-nau jemals zu irgend welchem Effekte gekommen wären, und währendschon in dem Lehnbriefe von 1484 sogar die Schreibfehler des Lehnbriefs