Lehns-Verhältnisse.
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sallen eingefordert, nach welchen eine neue Redaktion der Lehnbriefe vor-genommen werden sollte, deren Ausfertigung aber einstweilen sistirt, undden die Lehn muthenden Vasallen interimistisch nur Muthscheine ertheilt.Inmittelst schritten die Veräusserungen im II. Viertel des WintersteinerStamms fort, der Stamm Wangenheim hatte im Laufe des Jahrhundertsseinen gesammten Antheil an der Herrschaft Wangen heim allmählichverkauft, und der Lehnhof wurde mit der Herstellung einer vollständigenund richtigen Lehnsspecification, trotz der mühevollen Thätigkeit des da-mals an der Spitze stehenden Canzlers von Ziegesar nicht fertig, dieHerren von Wangenheim empfingen darüber aber wegen ihrer Haupt-Stamm-Güter Wangenheim und Winterstein während der letzten Hälftedes vorigen und der ersten Hälfte des laufenden 19. Jahrhunderts bis zurAufhebung des Lehns-Nexus im Jahre 1848 keine Lehnbriefe mehr, son-dern mussten sich, aller Reclamationen ungeachtet, mit sehr allgemeingehaltenen Muthscheinen begnügen, dagegen aber bei Ablegung ihresLehns-Eides in jedem einzelnen Falle ihre Lehnwaare und Taxe für denunausgefertigt gebliebenen Lehnbrief bezahlen. Endlich wurden im Jahre1842 vom Lehnhofe ernstliche und von der Familie freudig begrüsste undbeförderte Einleitungen getroffen, um zu einer richtigen Specification derLehnstücke und zu einer darauf zu gründenden neuen Redaktion der Lehn-briefe zu gelangen; ehe die Vorarbeiten aber zum Abschluss gekommenwaren, wiewohl die Specification seitens der Familie schon 1844 demLehnhofe übergeben war, brach durch die Bewegung des Jahrs 1848 derlehnsherrliche Verband überhaupt zusammen, und bedrohte auch durch diesich daran knüpfende neuere Gesetzgebung des Herzogthums Gotha dieExistenz des gesammten Familien-Verbands, welcher bisher durch denLehns-Kexus erhalten war, und welche erst durch das am 24. Januar 1870landesherrlich bestätigte Fideicommiss-Statut des Winterstein'schen Stam-mes wieder gesichert ist.
Einigen Antheil an den eingetretenen Verdunkelungen in diesen Lehns-Verhältnissen hatten ohne allen Zweifel auch die nach dem Uebergangeder Sächsischen Churwürde vom Ernestinischen auf den AlbertinischenStamm innerhalb des Ernestinischen Hauses Sachsens vorgenommenenvielfachen Territorial-Theilungen, wobei die Lehnsherrlichkeit über dieBesitzungen des Wangenheim'schen Geschlechts schliesslich dem HauseGotha zugetheilt war, ohne zu berücksichtigen, dass diese Besitzungenzum Theil innerhalb der neugestalten Territorien anderer Sächsischer Für-stenhäuser belegen waren. Dies war namentlich mit dem im Lehnbriefeüber Wangenheim aufgeführten Dorfe Meibom der Fall, welchesebenso wie der zu dem Gehölz am Hörseiberge des WintersteinerLehnsbriefs gehörige sogenannte Herrenberg, und die Ortschaften undWüstungen Scherbda, Berterode, Bischoffrode, Rieden, Sulzrie-