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unumgänglich nothwendig. Dieses um so mehr, als eine Altersgrenze fürEinstellung von Arbeitern, wie sie zeitweise bestand, nicht vorgesehenist, vielmehr die Bedingungen dafür nur dahin lauten, dass durch dieärztliche Untersuchung festzustellen ist, ob der einzustellende Arbeiterfür die ihm zugedachte Arbeit kräftig genug erscheint, sowie, ob ernicht etwa mit ansteckenden Krankheiten oder mit Fehlern und Ge-brechen behaftet ist, welche seine Brauchbarkeit in Zweifel oder seinebaldige Arbeitsunfähigkeit bezw. sein, baldiges Absterben in Aussichtstellen. Fallsucht hindert die Einstellung unbedingt. Durch Bruch-schäden, Harthörigkeit oder Einäugigkeit wird dieselbe zwar nicht unterallen Umständen ausgeschlossen, indessen darf aus solchen Leiden, wennsie im Werftdienst zur Arbeitsunfähigkeit führen, keine Anwartschaftauf Unterstützung hergeleitet werden. Nach der Werftdienstordnung istauf vorhandene Uebel, sowie auf Spuren von und Anlagen zu Schäden,an welche Ansprüche an Invaliditäts- oder sonstige Entschädigungengeknüpft werden könnten, bei der ärztlichen Untersuchung die grössteAufmerksamkeit, zu verwenden. Gegebenenfalls sind derartige Ansprüchebei der Einstellung durch protokollarischen Verzicht, unter Feststellungdes körperlichen, in einem besonderen ärztlichen Zeugniss niedergelegtenBefundes, welcher vom Arbeiter anzuerkennen bleibt, auszuschliessen.
Personen unter 21 Jahren dürfen als Arbeiter auf den KaiserlichenWerften nur beschäftigt werden, wenn sie mit Arbeitsbüchern ver-sehen sind.
Dank dem Entgegenkommen der Vorstände der in Kiel befindlichenHeilanstalten, ist es dem Werftoberarzt möglich, Arbeiter, welche alszeitig nicht voll leistungsfähig oder krank von der Annahme bei derWerft zurückgestellt werden müssen, jenen zur häufig unentgeltlichen Be-handlung zu überweisen und denselben auf diese Weise die Aussicht aufdie lohnende Arbeitsstelle zu erhalten. Erkrankten Werftarbeitern kannausserdem die Vergünstigung zu Theil werden, durch bereitwilliges Ein-greifen der Alters- und Invaliden-Versicherungs-Anstalt für die ProvinzSchleswig-Holstein in Heil- und Erholungsstätten Aufnahme zu finden.Die Betriebskrankenkasse der Kaiserlichen Werft führt alsdann die ihrzukommenden Leistungen an die Versicherungs-Anstalt ab, welche aufdieselben aber zumeist zu Gunsten der Kranken in den Fällen ver-zichtet, in denen es sich um verheirathete Personen handelt oder umsolche ledige, welchen die Ernährung sonstiger Angehöriger obliegt.
Endlich sei noch hervorgehoben, dass es im Interesse der Marine-verwaltung zulässig ist, zur Nachbehandlung von Civilpersonen, welchein den Betrieben derselben verunglückt sind, vom Beginn der 14. Wocheab, Sanitätsofficiere heranzuziehen. Diese Behandlung gilt für letztereals eine dienstliche. In solchen Fällen stellen die Werften als Aufsichts-behörden einen bezüglichen Antrag bei dem zuständigen Stationsarzte,der eine Entscheidung trifft, ob die in Frage stehenden Interessen derMarineverwaltung und die Natur des vorliegenden Falles selbst jeneMaassnahme zulässig erscheinen lässt.