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2,2 (1903)
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Specielle Krankenversorgung für Soldaten. (Bei der Marine, im Frieden.) 375

Anhang.

Die auf die Kranken Versorgung bezüglichen Vorschriften der DeutschenMarine sind in der im Jahre 1893 erschienenen Marinesanitätsord-nung enthalten. Seither sind nur unwesentliche Aenderungen in denBestimmungen über die Krankenpflege erfolgt. Die Marinesanitäts-ordnung besteht aus 2 Theilcn, der Marinesanitätsordnung amLande (M.-S.-O. a. L.) und der Marineanitätsordnung an Bord(M.-S.-O. a. B.). Die der Krankenfürsorge dienenden Vorschriften werdenalsKrankendienst" von demGesundheitsdienst", den der Er-haltung der Gesundheit dienenden Maassnahmen, unterschieden. Die ein-zelnen Bestimmungen sind an genannter Stelle mit Hülfe des sehr aus-führlichen und übersichtlichen Inhaltverzeichnisses sehr leicht zu finden.