Speoielle Krankenversorgung für Soldaten. (Beim Landheer, im Kriege.) 345
welche die Militärverwaltung nicht liefert, auch zu liefern nicht beab-sichtigt. Einem weitverbreiteten Irrthum darf auch hier vielleicht mitder Angabe gewehrt werden, dass sogenannte „Liebesgaben" für gesundeTruppen bestimmt sind. Die Sendung von Liebesgaben unter der GenferFlagge sind ein Unfug gewesen. Arznei, Verband, Pflegemittel bedürfeneiner gewissen Probemässigkeit, für die das Central-Comite eine Anleitung-gegeben hat, der die staatliche Behörde zustimmte. Die alljährlich vomKaiserlichen Commissar dem Kriegsministerium zu gebende Uebersiehtan Material erstreckt sich auch auf die Kriegsbrauchbarkeit. Die Gegen-stände des „freiwilligen Etats" führen die Anlagen III — IV des Crie-gern'sehen Lehrbuches auf. Besonders hinzuweisen wäre ausser diesemEtat auf die Beschaffung transportabler Baracken und Lazarethe, dieBereitstellung von Sanitätszügen ; von zusammenlegbaren eisernen Bett-stellen, die Einrichtung von Vereinslazarethen, sowie das Material fürVerband, Ueberwachungs-, Erfrischungsstationen.
Die Sammlung des Materials geschieht in Vereins- und Hülfsdepots,die als ständige Friedenseinrichtungen geschaffen worden sind.
Verwendung und Sanitätseinrichtungen der freiwilligen
Hülfe.
Im Anschluss an die operirende Armee kann ausnahmsweise unterbesonderen Nothständen die Verwendung freiwilliger Sanitätsformationenstattfinden. Hierzu gehört die Genehmigung des Obercommandos. Eswird in diesem Falle eine freiwillige Transportcolonne einem Sanitäts-detachement angeschlossen, die sich, dem Commandern' unterstellt, ohneGenehmigung nicht trennen darf. Die Einrichtung von Lazarethen aufdem Kriegsschauplatz unterliegt der Genehmigung.
Im Bereich der Etappeninspection finden freiwillige Sanitätscolonnenals Begleitpersonal für Krankentransporte Verwendung. Für die Etappen-lazarethe stellt die freiwillige Krankenpflege das Pflegepersonal. Pflege-personal für Feld- und Kriegslazarethe kann bei längerer Etablirung aufVeranlassung der Kommandobehörden herangezogen werden. Die frei-willige Krankenpflege kann einen Lazarethzug aus eigenen Mitteln undunter eigener Verwaltung stellen. Für Hülfslazarethzüge kann das Per-sonal der freiwilligen Krankenpflege entnommen werden; es stellt dasPflegepersonal für Krankenzüge.
Aus Reserve- und Festungslazarethen werden Verwundete undKranke an Vereinslazarethe überwiesen. Ausgeschlossen sind ansteckendeKranke, Dienstunbrauchbare und Simulanten.
Freiwilliges Pflegepersonal findet in den Reservelazarethen Verwen-dung durch Meldung an der staatlichen Annahmestelle, ebenso in be-lagerten Festungen.
Die freiwillige Krankenpflege richtet Verband-, Erfrischungs- undUeberwachungsstationen ein. Sie übernimmt bestimmte Verwaltungs-zweige in den Reservelazarethen oder in den dazu gehörigen Hülfs-lazarethen, z. B. Verpflegung oder Wäschebetrieb.