Specielle Krankenversorgung für Soldaten. (Beim Landheer, im Kriege.) 315
die furchtbaren Schrecken des Krieges des „rohen und gewaltsamenHandwerks" zu mildern sind zwei Faktoren nothwendig, ein völker-rechtlicher Faktor, der den Grundsatz aufstellt, dass der kranke und■ verwundete Feind kein Feind mehr ist, und der staatliche Kriegskrankeu-püegeapparat, den die mobile Armee aufbietet, um die Wunden zu heilen,die der Krieg schlägt. Der gesammten Kriegskrankenpflege gemeinsamist das Genfer Zeichen, das rothe Kreuz (fünf Quadrate) auf weissem Grund,eine internationale Flagge, das sichtbare Symbol der Genfer Uebereinkunftvom 22. August 1864. Den Anstoss zur Genfer Convention gab HenryDunant in seinem Souvenir de Solferino von 1862, worin er als Augen-zeuge der Schrecken das Loos des verwundeten Kriegers mit warmer Empfin-dung schildert. Der ideale Gedanke ist eine der edelsten Errungenschaftenfortschreitender Humanität. Die praktische Ausführung stiess aufmancherlei Schwierigkeiten. Eine Reihe von Bestimmungen erwies sichals unausführbar; gegen ausführbare Festsetzungen wurde Verstössen.Der lebendige Geist des Humanitätsgedankens hat aber, wie Birchersagt, über den todten Buchstaben eines schlecht redigirten Vertragsgesiegt; er hat das „idealhumanistische Programm" verwirklicht.
Thatsächlich ist — die Kriege seit 1866 beweisen es — trotz allerFehler des Vertrages das Schicksal auch des feindlichen kranken undverwundeten Soldaten ein besseres geworden; der Vertrag hat es durch-gesetzt, den Kriegsverwundeten ein Recht zu gewähren, welches sie frühernicht besessen haben. Die Geschichte berichtet von Verträgen überAuswechselung und Ranzionirung Verwundeter und Kriegsgefangener vor1864; Faust, Wasserfuhr, Palasciano, Arrault traten für die Neu-tralität des Kriegssanitätspersonals ein. Die Genfer Versammlung unterDunant, Dufour und Moynier sprach den Wunsch aus:
1. Die Regierungen sollen die sich bildenden Hilfsausschüsse inSchutz nehmen.
2. Neutralisirung des Personals.
Der Vertrag erklärte die leichten und Hauptfeldlazarethe für neutralso lange sie Kranke bergen; ihr Personal ist während der Ausübungseiner Thätigkeit neutral. Das Material der Hauptfeldlazarethe unterliegtden Kriegsgesetzen. Die Zusatzartikel vom 20. October 1868 gebennoch nähere Erklärungen und dehnten die Wohlthat des Vertrages aufden Seekrieg aus.
Es ist zunächst zu verlangen, dass die Bestimmungen des GenferVertrages den kriegführenden Truppen bekannt sind. Sie sind in derdeutschen Felddienstordnung enthalten. Bircher verlangt in seinemWerke: „Die Revision der Genfer Convention", es sei auszusprechen dieUnverletzlichkeit des kranken und verwundeten Heeresangehörigen, desgesammten Sanitätspersonals, des gesammten Materials, der gesammtenSanitätseinrichtungen ; die an die staatliche Hilfe angeschlossene or-ganisirte freiwillige Krankenpflege geniesse denselben Schutz. Die Neu-tralität hört auf, sobald Personal und Material zu anderen Zwecken alssanitären Verwendung findet. Das Sanitätspersonal mnss nach der