Speoieile Kranienversorgung für Soldaten. (Beim Landheer, im Frieden.) 271
schützung schreibt die Friedens-Sanitäts-Ordnung (§ 131, 1 c) zur Meidungvon Fehlgriffen bei der Diagnose die Ueberführung in eine Irrenheilan-stalt ebenso vor, wie dann, wenn der Zustand des Kranken gemein-gefährlich erscheint oder die ßesorgniss einer Beeinträchtigung des Heil-verfahrens durch Verzögerung der Abgabe in eine solche Anstalt inFrage kommt.
Den Siechenanstalten des Civils entsprechen beim Heere dieInvalidenhäuser. Solche besitzt Deutschland dermalen zu Berlin,Stolp, Carlshafen, Benediktbeuern und Com bürg. Nach dem Gesetzebetreffend die Pensionirung u. s. w. des Reichsheeres vom 27. Juni 1871(§§ 64 u. 78) sollen vorzugsweise solche fjnteroffieiere und Soldatenaufgenommen werden, welche besonderer Pflege und Wartung bedürfen.Die Unterbringung hört grundsätzlich auf, sobald die Verhältnisse desInvaliden „ihn dazu nicht mehr geeignet erscheinen lassen". Auch wirdin Preussen ein Theil der Invaliden aus der Anstalt dauernd in dieHeimath beurlaubt. Zur Aufnahme gelangen nur Ganzinvalide mit An-spruch auf die Pension I. Klasse, vornehmlich Erblindete und Ver-stümmelte. Auch werden deren Familien aufgenommen: ferner vorzugs-weise hilfsbedürftige Officiere. In Bezug auf die Verwaltungsangelegen-heiten kommen nicht die für die Lazarethe, sondern die für die Truppenerlassenen Vorschriften im Allgemeinen zur Anwendung, auch ressortireudiese Anstalten nicht vom Sanitätsamte, sondern vom Generalkommandoihres Bezirks. Die Unterbringung geschieht casernenmässig; bei Auf-nahme in die Lazarethverpflegung werden die Mannschaften der Invali-denanstalten wie die des activen Heeres behandelt.
Aehnlich wie in Deutschland sind die Oesterreichischen In-validenhäuser zu Wien, Pettau, Prag (mit Zweiganstalten zu Brandeis,Podiebrad, Pardubitz). und zu Pest (mit Tyrnau, Leopoldstedt, Eiben-schütz) eingerichtet. Sie sind für Realinvaliden bestimmt und verpflegenebenfalls Familien.
Einen anderen Charakter tragen die lediglich für Männer bestimmtenFranzösischen und Englischen Invalidenhäuser zu Paris (hötel desinvalides), London (Chclsea-Hospital), Dublin (royal hospital Kilmain-ham) u. s. w. — Russland besitzt Invalidencolonien für die Garde zuGatschina und zu Zarskojc-Selo.
Die Invalidenanstalten zeigten als Zwitterwesen zwischen Casernenund Siechenhäusern fast nirgends befriedigende Ergebnisse und nur diehergebrachte Ueberlieferung bewahrte sie bisher vor der Aufhebung, ob-wohl sie seit Einführung der Pensionen nicht mehr ganz nothwendigerscheinen. Ein nordamerikanischer Bericht über diesen Gegenstand vonT.'W. Evans verwirft die Invalidenhäusor gänzlich. Martin Kirchner(Grundriss der Militär-Gesundheitspflege, Braunschweig 1896, Seite 920)hebt die Beschäftigung mit ländlichen Arbeiten bei dem Invalidenhauseder Holländisch-Ostindischen Truppen zu Brombeck bei Arnhem lobendhervor.