Specielle Krankenversorgung für Soldaten. (Beim Landheer, im Frieden.) 265
g) Kranken-Baracke.
Die Baracken haben für die Kranken-Unterbringung im Friedeneine erheblich geringere Bedeutung als im Kriege und werden deshalbim Abschnitte V, 1 b dieses Bandes ausführlich Erwähnung finden. ImFrieden kommen sie überall da zur Verwendung, wo eine geeignete.Unterkunft in festen Gebäuden sich nicht schnell genug beschaffen lässt,wie bei ausbrechenden Seuchen, bei unvorhergesehenen Truppen-Verle-gungen und nach Bränden. —■ Für Deutschland schreibt die Friedens-Sanitäts-Ordnung § 46, 3 als Muster zu erbauender Baracken „imäussersten Falle" die Noth- oder Zelt-Baracke nach der Anlage zurRriegs-Sanitäts-Ordnung vom 10. Januar 1878 (§ 65) vor. Diese Barackeunterscheidet sich hauptsächlich durch leichtere Bauart von der Kriegs-baracke der Reserve-Lazaretho (ebenda § 66 und Abbildung, Bl. II).— Für gewöhnlich genügt jedoch im Frieden die Aufstellung von Zeltenoder von transportablen Baracken. Als letztere sind in Deutschland zurZeit die verbesserten Doecker'sehen Militär-Lazarethbaracken und dieBernhardt - Grove'sche Wellblech-Krankenbaracke eingeführt, derenVerwendung und Einzelheiten aus der am Ende der Arbeit abgedrucktenBeilage IIa zu § 43, 2 der Friedens-Sanitäts-Ordnung ersichtlich sind.
h) Nebenräume (Apotheke, Desinfection, Dienstwohnung).
Die zur Krankenpflege nöthigen Nebenräume, insbesondere Zimmerfür Genesende, Irre und diensthabende Aerzte, ferner Apotheke,Operationssaal und Aufnahmeraum sind ebenso wie Geschäftszimmer,Vorrathskammern, Bäder, Speise- und Wasch-Küche, Leichenkammer beikleinen Militäriazarethen kaum von den gleichartigen Einrichtungen inanderen gleichgrossen Krankenhäusern verschieden. Dagegen besitzengrössere Garnisonlazarethe, insbesondere solche in Orten, wo höhereTruppenbehörden sich befinden, einige Sondereinrichtungen. Zunächstdient dort die Apotheke nicht bloss dem Bedarfe des Lazareths selbst,sondern zugleich der Versorgung der kleineren Garnisonlazarethe desBezirks .und der im Kriegsfalle aufzustellenden Feldlazarethe, Sanitäts-Detachements u. s. w. und bedarf deshalb umfangreicherer Räumlichkeitenfür Heil- und Verbandmittel, als die Apotheke eines gleichgrossen Civil-krankenhauses. Als Arzneibereitungsstätte dient auch die Militär-Apothekein neuerer Zeit ebenso, wie die Oivil-Apotheke, nur wenig, da die imGrosshandel käuflichen Mittel und Verbandstoffe von Handlungshäusernund Fabriken (§ 106, 4 der Friedens-Sanitäts-Ordnung) bezogen werden.Die Vorräthe bemessen sich in Deutschland für gewöhnlich auf einenvierteljährigen Friedensbedarf, abgesehen von etwaigen Kriegsvorräthcn.Die amtlichen Bezeichnungen der Aufbewahrungsstellen der letzterensind: „Sanitäts-Depot" und „Fcstungslazareth-Depot" (§ 99 und 105der Friedens-Sanitäts-Ordnung).
Die Deslnfectionsanstalt eines Garnisonlazareths hat häufig einegrössere Ausdehnung als die eines gleichgrossen Civilkrankenhauses, da