Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
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220
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220 Roth,

diesem Behuf theils regelmässige Sprechstunden in ihrer Wohnung, theilsin anderen geeignet gelegenen Gemeinden anberaumen oder auch in be-stimmten Zeiträumen Rundfahrten in den Ortschaften ihres Bezirks zuunternehmen haben, sind es die beiden westlichen Provinzen ferner dieRegierungsbezirke Kassel und Sigmaringen, Schleswig, sowie Theile derProvinz Hannover, des obersehlesischen Industriebezirks und des Re-gierungsbezirks Erfurt und von andern deutschen Ländern Bayern,Württemberg, Baden, Sachsen, Sachsen-Weimar und Sachsen-Ältenburg,in denen die Behandlung der Armen in Krankheitsfällen durch Anstellungvon Armenärzten in mehr oder weniger grosser Ausdehnung auch aufdem Lande sichergestellt ist. Erleichtert wird dieselbe ausserdemwesentlich in denjenigen Landestheilen, wo für die Zwecke der Armen-krankenpflege milde Stiftungen existiren, wie namentlich in den west-lichen Theilen der Monarchie, oder wo wie in Sigmaringen den Gemein-den besondre Armenfonds zur Verfügung stehen oder besondre Zweck-verbände behufs Beschaffung ärztlicher Hilfe gebildet sind.

Daneben ist von besonderer Wichtigkeit und Bedeutung die Ge-meindepflege und zwar nicht nur für die Zwecke der eigentlichen Kran-kenpflege, sondern ebenso sehr für die der vorbeugenden Armenkranken-pflege. In dieser Beziehung ist es die ebenso grosse wie dankbareAufgabe der Gemeindepflegerin, den Sinn für Reinlichkeit in die Hüttender Armuth und des Elends zu bringen, richtige Grundsätze einer ge-sunden Ernährung, namentlich auch bezüglich der Kinderernährung zuverbreiten, und durch erziehliche Einwirkung auf die Frauen und dasheranwachsende Geschlecht physischer und sittlicher Entartung, insbeson-dere auch der Branntweinpest entgegenzuwirken.

Es erhellt hieraus die ausserordentliche Bedeutung, die der Ge-meindepflegerin für die gesundheitliche und wirthschaftliche Hebung deruntern VolkskJassen zukommt.

Aber auch bei der Durchführung des Krankenkassen-, Unfall- undInvaliditätsversicherungsgesetzes wird die Mithilfe der Gemeindeschwesterndankbar zu begrüssen sein, und zwar in der Richtung, dass sie dafür Sorgetragen, dass, wie die Kranken im Allgemeinen und die armen Kranken imBesonderen, so auch die Mitglieder von Krankenkassen wie desgleichenUnfallverletzte so schnell als möglich ärztlicher Hilfe zugeführt werden,nachdem sie, soweit erforderlich, die erste Nothhilfe geleistet haben.Sie werden ferner dafür zu sorgen haben, dass die ärztlicherseits an-geordneten medicamentösen und sonstigen Maassnahmen auf's Sorgfältigstedurchgeführt werden, während sie andererseits jeder über den Rahmender eigentlichen Krankenpflege hinausgehenden Thätigkeit, wie desgleichenjedes selbstständigen Verordnens von Arzneien und Stärkungsmitteln, vonNothfällen abgesehen, sich zu enthalten haben. Je mehr die Thätigkeit derGemeindeschwestern zugleich auch fürZweckederKrankenkassenundweiter-hin der Berufsgenossenschaften und Invaliditäts- und Altersversicherungs-anstalten nutzbar gemacht wird, je leichter erreichbar ärztliche Hilfe und