Specielle Krankenversorgung für Unbemittelte. 195
lichkeit sanitärer Verbesserungen entschieden Fortschritte gemacht. DieArmenbehandlung wird erfolgreich durchgeführt, und die Todtenschauliegt durchweg den Aerzten ob. Bemcrkenswerth ist vor Allen die Ab-nahme der Sterblichkeit an Infectionskrankheiten seit Einführung derOrganisation.
Während in Deutschland und Oesterreich die Fürsorgepflicht eineConsequenz des der Gemeinde obliegenden Berufes ist, für die Erfüllungder Aufgaben des örtlichen Gemeindelebens zu sorgen, ist dieselbe inder Mehrzahl der Schweizer Oantone mehr ein Auslluss des durch dencorporativen Verband gegebenen Verhältnisses der Gemeindegenossen zueinander und hat hier sogar zur Scheidung der Gemeinde in eine Armen-und Bürgergemeinde einerseits und eine Einwohnergemeinde andererseitsgeführt. Die Zugehörigkeit zu ersterer, der die Pflicht der Armenver-sorgung obliegt, wird durch Abstammung oder Einkauf, die zu letztererdurch tatsächliches Wohnen erworben. Nach dem Armengesetz desCantons Bern vom Jahre 1857/58 ist die Armenpflege eine örtliche, aufdem Prineip der Einwohnergemeinde beruhende. Das Gesetz unter-scheidet zwei Arten von Armen, die Notharmen, die, ohne jedes Ver-mögen, nicht im Stande sind, durch geistige oder körperliche Arbeit fürihren Unterhalt zu sorgen, und die Dürftigen, die zwar arbeits- und er-werbsfähig, aber zeitweise an den unentbehrlichsten Bedürfnissen desLebens Mangel leiden. Der Etat beider Klassen von Armen wird ge-trennt verwaltet. Der Staat betheiligt sich an der örtlichen Pflege derNotharmen durch directe Beiträge an die Gemeinde-Armenbehörde. DieBehörden für die Notharmenpflege sind in erster Linie die Gemeinde-räthe, welchen die Feststellung des Notharmen-Etats, die Führung desRechnungswesens und die Versorgung der Notharmen obliegt. Hierinwerden dieselben controlirt durch die vom Staate bestellten Armeninspec-toren. Die Pflege der zweiten Klasse von Armen, der „Dürftigen", be-sorgt nach dem Gesetz die „organisirte freiwillige Wohlthätigkeit", zuwelchem Zweck den Gemeinden die Bildung besonderer Kassen, sogen.„Spendkassen", vorgeschrieben ist. Die auswärtige Armenpflege besorgtder Staat. Die Niederlassung wurde geregelt durch das Nicderlassungs-gesetz vom 17. Mai 1869, das an der Verbindung von Wohnsitz undArmengenössigkeit festhält.
Die Ausdehnung der Armenpflege auf die „Dürftigen" und derUebergang zur örtlichen Armenpflege sind die wichtigsten Fortschrittedes Armengesetzes des Oanton Bern von 1857/58 gegenüber der früherenGesetzgebung. Bezüglich der vorbeugenden Armenpflege ist von beson-derer Bedeutung, dass in die neue bundesgenössische Verfassung vom4. Juni 1873 im Artikel 91 dem Staate die Verpflichtung auferlegt ist,auf die möglichste Beseitigung der Ursachen der Verarmung hinzuwirkenund ihm die Aufgabe zugewiesen wird, für Ausgleichung der Armenlastund Entlastung der Gemeinden zu sorgen. Hierfür bestimmte Normenzu finden und durchzuführen, ist eine der wichtigsten Aufgaben auf demGebiete der Armengesetzgebung. — Endlich verdient von ausserdeutschen
13*