Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
114
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114 Mugdan,

Unterhaltungspflicht der Herrschaft dauert. Diese Abonnementsvereinestellen also für die Herrschaften eine Versicherung dar und sind garnicht unter Wohlfahrtseinrichtungen zu rechnen.

Ohne weiteres wird man zugeben müssen, dass die Sicherstellungder Dienstboten gegen gesundheitliche Schädigung bisher in Deutschland,von den wenigen Staaten abgesehen, in denen landesgesetzliche Ver-sicherungspflicht besteht, eine durchaus ungenügende ist. Durch dasneue bürgerliche Gesetzbuch wird die Krankenfürsorge für die Dienstbotenetwas gebessert.

Nach § 617 dieses Gesetzes haben (vom 1. Januar 1900) alledauernd beschäftigten und in die häusliche Gemeinschaft aufgenommenenPersonen im Falle der Erkrankung einen Anspruch auf die erforderlicheVerpflegung und ärztliche Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen,aber nicht über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus, es seidenn, dass der Krankheitsfall von dem Dienstverpflichteten durch Vor-satz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wäre. Die Kosten (nach Wahldes Arbeitgebers kann Krankenhauspflege eintreten) dürfen von der wäh-rend der Krankheitszeit geschuldeten Vergütung abgesetzt werden. DerDienstherr hat nicht das Kecht, diesen Leistungen im Krankheitsfälledadurch sich zu entziehen, dass er wegen des letzteren den Dienstvertragauf der Stelle löst; seine diesbezüglichen Pflichten können durch Vertragnicht aufgehoben oder beschränkt werden, bevor der Dienstvertrag nichtvöllig abgelaufen ist. Nur dann ist er von jeder Verbindlichkeit dieserArt frei, wenn für die Verpflegung und ärztliche Behandlung durch eineVersicherung oder eine Einrichtung der öffentlichen Krankenpflege (abernicht der Armenpflege) Vorsorge geschaffen ist.

Diese Vorschriften werden voraussichtlich dahin führen, dass auchfür die Dienstboten von Rechts wegen eine Krankenversicherung eingeführtwird. Natürlich wird man hier sich nicht schematisch an die Verhält-nisse in den Arbeiterkrankenkassen anlehnen dürfen. Es würde z. B.unzweckmässig sein, die Dienstboten an der Verwaltung dieser Kassetheiinehmen zu lassen, und ebenso ist die Gewährung des Krankengeldesnicht so sehr nothwendig, da es sich hier ja meistentheils um unver-heirathete Personen handelt: Dienstboten, die auf Gewährung einesKrankengeldes nicht verzichten wollen, könnten ja immer in die Ge-meindekrankenversicherung aufgenommen werden, wobei zum Unterschiedgegen jetzt auch die Dienstherrschaft einen Beitrag zu zahlen hätte. Be-züglich der Pflege wird man berücksichtigen müssen, dass in Städtenjedenfalls immer Krankenhauspflege eintreten wird. Ganz zweckmässigscheint mir Lübeck die Krankenversicherung der Dienstboten eingerichtetzu haben. Die Kasse ist daselbst als städtische Gemeindeanstalt er-richtet und wird vom Stadt- und Landrathe verwaltet, ohne dass Dienst-herrschaften oder Dienstboten an der Verwaltung betheiligt werden. DieBeiträge werden zu gleichen Theilen von Dienstherrschaft und Dienst-boten bezahlt; sie werden ganz von der Dienstherrschaft eingezogen, die