Speeielle Krankenversorgung.
I. Für Arbeiter.
2. In Betriebsunfällen.
VonSanitätsrath Dr. C. Thiem in Cottbus.
I. Geschichtliches.A. Zustände vor dem Erlass des deutschen Unfallgesetzes.
Schon im ersten Bande dieses Werkes ist von Dietrich in ein-gehender Weise die geschichtliche Entwicklung der Krankenpflegeerörtert worden. Dabei konnte nur beiläufig der Bestrebungen gedachtwerden, welche über die Fürsorge für die eigentlichen Krauken hinaussich auch auf die Personen erstreckte, welche zwar nicht oder nichtmehr einer acuten Erkrankung verfallen und infolge dieser vorübergehendarbeitsunfähig waren, sondern entweder durch derartig überstandene acuteoder chronische Erkrankungen oder Verletzungen oder durch Alters-gebrechlichkeit mehr oder minder dauernd arbeitsunfähig waren.
Am meisten verbreitet traten diese Bestrebungen in England auf,wo zu einer Zeit (Anfang des 16. Jahrhunderts), als die religiösen, aucliin dieser Beziehung wohlthätig wirkenden, Orden in dieser ihrer Thätig-keit nachzulassen anfingen, sich die religiösen Gilden bildeten. Leuteverschiedenen Standes, lediglich dadurch zusammengeführt, dass sie einengemeinschaftlichen Schutzheiligen hatten, vereinigten sich zur gegenseiti-gen Unterstützung nicht nur in Fällen von Krankheit, sondern auchvon Unfällen durch Feuer und Wasser, namentlich aber, wie dies fürEngland nahe lag, bei Unfällen zur See.
Man würde also hierin die ersten Anfänge einer freiwilligen gegen-seitigen Unfallversicherung zu erblicken haben, wie erwähnt, ge-schlossen zwischen Leuten verschiedener Stände, die lediglich untereinem gemeinsamen Schutzpatron geeinigt waren.
Durch die Reformation verloren diese Gilden nach und nach ihren