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welche auch das Rettungswesen an Binnenwässern betreiben. Die Sauve-teurs de Seine-et-Marne, weiche wie die Mitglieder der anderen Gesell-schaften Uniform tragen, haben gleichfalls die Rettung im Wasser Ver-unglückter zu besorgen.
Bemerkenswerth sind die in England vorhandenen Maassregeln zurRettungErtrunkener. Es sind Rettungsapparate an den verschiedenenTheilender Quais untergebracht, welche nach einer Beschreibung in der „Zeitschriftfür Samariter-und Rettungswesen" (7. Jahrg. No.6) aus Rettungsschwimmernmit daran befestigtem Seil, oder aus Stangen mit eisernen Haken, kleinenWurfankern oder auch Strickleitern und anderen Leitern u. a. m. bestehen.
„Ein origineller, aber dabei sehr einfacher Rettungsapparat ist in Portsmouth inGebrauch. Er besteht aus einem hölzernen Schwimmer von ungefähr 9 Zoll Längean einem langen leichten Seil. Das andere Ende des Seiles ist an einem Pfahl amQuai befestigt, in dessen Höhlung das Seil zusammengerollt liegt und aus einer Oeff-nung am Pfahlkopf heraustritt. Neben dem Pfahl liegt der Schwimmer, der ebensohandlich als dauerhaft ist, jederzeit zum Gebrauche bereit.
In Southampton trägt die Polizeiwache einen leichten Wurfanker bei sich, derin der ■Höhlung einer Spule liegt und an einem um diese Spule gewickelten Seil be-festigt ist. Das Ganze befindet sich in einem Kästchen von 7 Zoll Länge und 2}L ZollDurchmesser.
DiePatrouillemannschaft im West-India-Dock in London trägt Korblcibriemen undeinen G 1 ^ Fuss langen Stock mit Haken bei sich. Mit letzterem sucht sie ihren Weglängs der Quais bei starkem Nebel und verwendet ihn nöthigenfalls auch zur Hülfe-leistung für Personen, die ins Wasser gefallen sind. Der Korkriemen soll nur zureigenen Sicherheit des Trägers bei einem etwaigen Absturz dienen.
Eine weitere Vorsichtsmaassregel gegen etwaige Abstürze von Personen bestehtin einer längs der Quaimauer angebrachten Kette. Es erscheint dies namentlich dortbesonders zweckmässig, wo der mittlere Wasserstand ziemlich tief unter der Quai-kante liegt.
Aber trotz reichlicher Versorgung mit Rettungsringen, Ankern u. s. w. soll eshäufig vorgekommen sein, dass eine Person, die ins Wasser gefallen war, zwar bis andie Quaimauer gerettet, aber nicht heraufgezogen werden konnte, da keine Leitern zurStelle waren. Einem solchen Mangel dürfte am leichtesten durch einfache Strickleiternvon genügender Länge abzuhelfen sein.
Sehr beachtenswerth erscheint ferner die Anregung, die in einem grossen Dockgegeben wurde, dass nämlich zu den Rettungsapparaten zweckmässigerweise auchein tragbares Rettungslicht gehöre, da es in Ermangelung eines solchen in finstererNacht oft unmöglich ist, einen Ertrinkenden zu retten, wenn man auch seine Hilfe-rufe ganz deutlich vernimmt.
Die Verfasser glauben schliesslich durch die nachstehenden Vorsichtsmaass-regeln die Vermeidung mancher Unfälle durch Ertrinken bewirken zu können undschlagen daher vor, sie überall, wo sie durchführbar sind, vorzuschreiben, also inHäfen, Werften, an Quais u. s. w. Sie lauten:
1. Die Polizisten und anderen angestellten Organe in Docks, Werften u. s. w.sollen alle mit den Prinzipien der ersten Hülfe vertraut sein.
2. Sie sollen alle schwimmen können.
3. Jede dieser Personen soll ein Rettungsseil bei sich tragen, dessen eines Endean irgend einem Stück Holz (Schwimmer) befestigt ist, sodass es ins Wasser geworfenan dessen Oberfläche bleibt.