Druckschrift 
2,1 (1902)
Entstehung
Seite
539
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Fürsorge auf dem Gebiete des Rettungswesens. 539

riehtungen zur Rettung Ertrinkender getroffen, indem Haken, Leiternund andere Rettungsgeräthe an den Ufern der Flussläufe und Rettungs-kästen bereitgestellt wurden. Schon damals wurden die Inhaber von Brannt-weinschänken verpflichtet, Verunglückte in ihren Räumen aufzunehmenund erste Unterkunft zu gewähren. Die Rettungskästen, welche 1837auch in einer grossen Zahl von Apotheken untergebracht wurden, ent-hielten verschiedene Flaschen mit Branntwein, Salz, Aq. Menth, pip.,Aether. sulfur., Liquor ammonii, Pulv. rad. Jpecac, Tartar. emet., be-sondere Brechpulver in Kasten, einen Tabakskasten, zwei Bürsten, eineKlystierspritze mit Elfenbcinansatz, zwei wollene Handschuhe oder Faust-handschuhe, ein Aderlassgeräth nebst Binden, ein Feuerstahl mitSchwamm und Stein, einen Schwamm, eine Scheere, ein Messer, Spatel,Lanzette, Federn und eine neue Art von Tabaksdampfapparat.

In den ersten 25 Jahren ihres Bestehens bis 1792 hatte die Gesell-schaft nach dem Originalbericht, dem die gesammten Angaben entnommensind, 990 Menschenrettungen zu verzeichnen, von welchen allein 404 aufAmsterdam entfielen.

Ausser in Holland verbreitete sich die Kenntniss von der erfolg-reichen Thätigkeit der neuen Gesellschaft in vielen anderen Ländern.

In Deutschland hatte zuerst die Hamburgische „Gesellschaft zurBeförderung der Künste und nützlichen Gewerbe" 1768 eine von ihrverfasste Anleitung zur Rettung Ertrunkener und mehrere damals alsvorzüglich angesehene Maschinen zur Anwendung der Tabaksrauch-klystiere in den Barbierstuben und an anderen zweckmässigen Orten ver-thoilt und eine Belohnung für jeden ihr angezeigten Rettungsiall ausgesetzt.Allerdings findet sieh bereits 1762 in den einschlägigen Acten ein behörd-licher Auftrag und Plan zur Behandlung der Verunglückten und Gewährungeiner Belohnung für erfolgreiche Behandlung. Der erwähnte herrschendeAberglaube von der Unehrlichkeit eines gewaltsamen Todes besondersbei Personen, wo es ungewiss war, ob der Tod durch Selbstmord ver-anlasst, und von Uebertragung der Unehrlichkeit auf Diejenigen, welcheeinen solchen Körper berührten, Hess selbst erwähnte Gesetzvorschriftenunwirksam bestehen. Nur eine im Jahre 1765 an die Garnison er-lassene Verfügung war das vorläufige Ergebniss:

„den im Wasser Verunglückten sofort zu Hülfe zu eilen; selbigen, sobald dermindeste Zweifel obwalte, ob noch Leben bei ihnen befindlich sey, die Aufnahme indie Wachen nicht zu versagen, sondern vielmehr alle mögliche Aufmerksamkeit undHülfleistung zur Rettung derselben anzuwenden; auch davon bei dem Herrn Prätorsogleich Meldung zu thun, damit dieser sofort denRaths-Chirurgus hinschikken könne."

Die Erfolge der Amsterdamer Gesellschaft hatten für Hamburggünstige Wirkung. Eine Reihe von Verordnungen wurden erlassen, und anverschiedenen Orten Geräthschaften für die Rettung der Verunglücktenniedergelegt, unter welchen sich auch ein Rettungskasten mit erforder-lichem Inhalt befand. Besonders wichtig ist nnter den Mandaten das„Verfahren beim Herausziehen, Transportiren und Behandeln bis zur An-kunft des Arztes oder Wundarztes". Es schliesst sich eine Schilderung