478 G. Meyer,
besonderen Heim. 6 der städtischen Hospitäler sind mit eigenen Kran-kentransportstationen, Ambulance Stations, verbunden, deren Einrichtungvon hervorragender Reichhaltigkeit und Zweckmässigkeit ist. Da dieStadt nur für Personen mit ansteckenden Krankheiten sorgt, indem siedadurch die Weiterverbreitung' dieser zu verhüten sucht, wie die Ge-meinden die Sorge übernommen haben, die Weiterverbreitung eines Feuerszu verhüten, so hat sie daher auch die Art der Beförderung der an-steckenden Kranken in hervorragender Weise geregelt. Ausser dem ge-nannten Dienst für Beförderung ansteckender Kranken zu Lande, LandService, besteht noch ein eigener Dienst für die Beförderung der Pocken-kranken in die Hospital Ships, welche zu Wasser befördert werden, RiverService. Zur Aufnahme in ein städtisches Krankenhaus ist ein ärztlichesZeugniss nach untenstehendem Schema erforderlich.
Die Kosten für die 6 Transportstationen betrugen 1899 rund22370 Pf. St. = 447400 Mark, für den Flussdienst 5400 Pf. St. =•108000 Mark. Für den eigenen ärztlichen Dienst bei der Kranken-beförderung wurden 980 Pf. St. = 19 600 Mark aufgewendet, und875 Pf. St. =• 17 500 Mark für Neubauten der Stationen. Die dieKrankentransporte begleitenden Pflegerinnen, Ambulance Nurses, erhielten3300 Pf. St. = 66000 Mark. Im Ganzen wurden 24945 ansteckendeKranke, mit Scharlach, Diphtherie, Typhus und Pocken, in die städti-schen Krankenanstalten befördert, 7 973 Genesende in die Genesungs-heime und 7 904 genesene Kranke in die Hospitäler zur Entlassungzurückgebracht. Ausserdem wurden gegen Entgelt 369 Transporte nachanderen Orten ausgeführt, 144 poliklinische Patienten der allgemeinen
(Name der örtlichen Gesundheitsbehörde des betreffenden Districtes.)
Sanitätsordnung (London) 1891.
Meldung ansteckender Krankheiten.
Zeugniss des praktischen Arztes.
An den Medicinalbeamten (Medical Officer of Health),
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Ich bescheinige hierdurch, dass nach meiner Ansicht die hier-unter näher bezeichnete Person an einer ansteckenden Erkrankung leidet,auf welche § 55 der Londoner Sanitätsordnung von 1891 Anwendungfindet (siehe Anmerkung); und ich bescheinige ferner folgende Einzel-heiten, deren Angabe bei solchen Personen nach jenem Paragraphen er-forderlich ist.
1) Hier ist der Narae des Districts einzurücken. Betrifft das Zeugniss einen In-sassen eines Krankenhauses, so muss dasselbe an den Medicinalbeamten des Districtsgesendet werden, in welchem der Ort liegt, von welchem aus der Kranke ins Hospitalgebracht wurde.