Fürsorge auf dem Gebiete des Krankentransportwesens. 357
sein pflegen, und weil sich aus ihnen ergiebt, in welcher Weise die Be-hörden nicht nur in Deutschland sondern auch in anderen Ländern,diesem wichtigem Zweige der öffentlichen Gesundheits- und Kranken-pflege ihre Aufmerksamkeit zugewendet haben. Wie in anderen ein-zelnen Ländern besonders der Transport von ansteckenden Krankengestaltet worden ist, wird sich noch bei der weiteren Erörterung zeigen.Es erhellt aber besonders, dass in Oesterreich wohl die ersten behörd-lichen Verordnungen in Bezug auf die Beförderung ansteckender Krankererlassen worden sind, wobei die erheblichste Sorge auf die Beförderungs-mittel verwendet wurde. Dass durch unzweckmässige Transportirungvon ansteckenden Kranken Krankheiten verbreitet werden können, istauch, wie wir gesehen haben, durch Verfügungen in Deutschen Staatenanerkannt worden. Aber noch heute wird beim Krankentransportin Oesterreich nicht nur auf die Wegschaffung ansteckender Krankersondern auch auf die Transportirung von Verunglückten grosses Gewichtgelegt. Auch in den Deutschen Städten sind diesbezügliche Anordnungenvorhanden, und man kann sagen, dass jetzt wohl in den meistenKulturländern, in der grossen Mehrzahl aller Städte und aut demLande für die Beförderung von Personen mit ansteckenden Krankheitenbesondere Vorschriften bestehen, welche diesen wichtigen Zweig deröffentlichen Krankenfürsorge regeln. Zusammenfassende Schilderungendieser Verhältnisse sind meines Wissens bis jetzt noch nicht erschienen,sondern man findet nur vereinzelte diesbezügliche Darlegungen.
Das jetzt geltende Reichsseuchengesetz hat unter den Strafbe-stimmungen eine solche für denjenigen, welcher wissentlich Fahrzeuge odersonstige Gerätschaften, welche zur Beförderung von Personen, die aneiner gemeingefährlichen Krankheit litten oder starben, gedient haben,vor Ausführung der polizeilich angeordneten Desinfection benutzt oderAnderen zur Benutzung überlässt.
In den Ausführungsbestimmungen des Gesetzes ist ausgesprochen,dass für die Beförderung der Kranken und Krankheits- oder Ansteckungs-verdächtigen dem öffentlichen Verkehre dienende Fuhrwerke in der Regelnicht benutzt werden sollen.
Wir werden nun bei der ferneren Besprechung hauptsächlichden Transport von Personen mit innerlichen und ansteckenden Erkran-kungen in nicht militärischer Hinsicht berücksichtigen, da, wie schonoben bemerkt, die Art der Beförderung von verunglückten Personen aus-führlicher beim Rettungswesen zu erörtern ist. Denn der Kranken-transport bildet, wie ich bereits an vielen Orten ausgeführt, die Grund-lage für ein zweckmässig eingerichtetes Rettungswesen, und es kann,wenn an einem Orte das Krankentransportwesen in richtiger Weise func-tionirt, durch sehr einfache Massregeln das Rettungswesen daselbst orga-nisirt werden. Kranke mit chirurgischen Leiden, welche nicht durcheinen Unglücksfall herbeigeführt sind, werden im Grossen und Ganzen ingleicher Weise wie Personen mit innerlichen Leiden zu befördern sein. Nurist in einzelnen Fällen der Transport mehr wie ein Transport eines Ver-