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Einige dieser Stellen, z. B. S. 289. 297. 402 qualifizieren sich vielleichtals Gotteslästerungen. Unter solchen Umständen dürfte eine polizeilicheBeschlagnahme des vorliegenden Buches wohl hinlänglich gerecht-fertigt erscheinen. ■— Falls nicht der große Umfang und die Gehalt-losigkeit desselben eine solche Maßregel überflüssig machen sollten.'Daß dieses Buch für seinen Verfasser ein Aufräumen mit derVergangenheit bedeutete, übersah der Zensor ganz. Der Referent imMinisterium, Geheimrat Sulzer, ließ wenigstens noch die „fesselndeForm" gelten, war aber im übrigen ganz der Meinung seines Vor-arbeiters und erklärte das Buch „abgesehen von seinem verbreche-rischen Charakter —• p. 152. 153 und viele andere Stellen, welche denTatbestand des § 151 und Beleidigung der christlichen Religions-gesellschaften enthalten — für gemeingefährlich, weil es in einer dieJugend anreizenden und fesselnden Form den Atheismus und gröb-sten Materialismus predigt, p. 402. 297. 220. 130 — und zwar umdurch den Sturz des Christentums ein Hinderniß der politischenFreiheit wegzuräumen cf. p. 144; ferner die Bande der Religion undSitte, wodurch die sinnliche Lust gefesselt wird, zu lösen sucht,p. 222. 226. 227, — und zum Umsturz des in Staat und Kirche Be-stehenden aufreizt, p. 95. 99- I0 °- 115 (cf. 113). 116. 122. 124—28".Die „angezogenen Stellen", fügte Sulzer hinzu, „seien nur Beispiele,unter denen die vielfachen Beziehungen gerade auf Preußen p. 124.i52f. 365 noch bemerkenswert" seien. Er verfügte daher am selbenTag noch (20. Oktober) die Beschlagnahme. Am 23. ging das Buchan den Staatsanwalt v. Lüderitz, um das Debitsverbot seitens desseit 1843 eingesetzten Oberzensurgerichts zu „extrahiren". DiesesGericht, das mehrfach bemerkenswert liberale Urteile fällte, be-stätigte am 23. März 1847 die Beschlagnahme und begründete siebesonders mit zwei Gedichten: „Ein Mann, ein Wort" (S. 124 ff.) und„Verzweiflung" (S. 95 ff.). Das erste ist eine Erinnerung an die seit1815 versprochene, auch von Friedrich Wilhelm IV. noch ver-weigerte preußische Verfassung — ein Zahn, auf dem man seit den„Vier Fragen" Jacobys und Friedrich v. Sallets boshaftem „Rätsel"besonders empfindlich war; das andere mit seinen „Sklaven" und„mehr denn dreißig Fürsten" dürfte dasselbe sein, das Jordan 1843im Waßmannschen Saale zu Berlin öffentlich vorgetragen unddem er den polizeilichen Laufpaß zu verdanken hatte. Diese beidenGedichte, erklärte das Oberzensurgericht, enthielten „fast in allenStrophen frechen, unehrerbietigen Tadel der Anordnungen im Staate,wodurch Mißvergnügen und Unzufriedenheit der Bürger veranlaßtwerden könne". Daher sei die Beschlagnahme gerechtfertigt. Am4. April 1847 wurde das Verbot seitens des Ministeriums bekannt-gegeben; nunmehr mußten die beschlagnahmten Exemplare vernich-tet werden. —