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F. Ruppel,
5. Kranken-Räume und Gebäude für besondere Zwecke.
Für manche Arten yon Kranken müssen bei der Errichtung einesallgemeinen Krankenhauses besondere Einrichtungen getroffen werden.Es sind dies
1. zahlende Kranke (sog. Kostgänger),
2. besondere oder abzusondernde, infectiöse Kranke, d. h. gynäko-logisch Kranke, Irre, Tobsüchtige, Nerven-, Scharlach-, Diphthcritis-,Krätze-, Syphilis-, Typhus-Kranke, Tuberculöse u. s. w.
3. zu beobachtende zweifelhafte Kranke.
Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass diese Krankengruppenvon den allgemeinen Kranken abzusondern seien, und zwar die ersteGruppe aus wirthschaftlichen und gesellschaftlichen Rücksichten, dieanderen Gruppen aus gesundheitlichen Gründen.
Da den zahlenden Kranken nicht nur besondere Räume zuge-wiesen, sondern auch bequemere Unterkunftsverhältnisse geboten, oderauch besondere Wärter zuertheilt werden müssen, so liegt es im In-teresse einer guten Oeconomie und einer einheitlichen Verpflegung, dieseKranken möglichst zu einer Gruppe zu vereinigen oder in einem be-sonderen Gebäude unterzubringen.
Diese Frage ist namentlich bei grösseren Krankenhäusern von Be-deutung. In dem Krankenhaus zu Offenbach a. M. ist beispielsweiseden Kostgängern der Mittelflügel des ersten Stockes zugewiesen.
Da für diese Kranken fast nur Zimmer für 1 oder 2 Betten er-forderlich sind, so kann bei der Errichtung eines besonderen Gebäudesnur das Oorridorsystem in Frage kommen. Als ein Beispiel dieser Artzeigt Fig. 26 den Grundriss des neuen Kostgängerpavillons im alten all-gemeinen Krankenhaus zu Hamburg.
Fig. 26.
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Kostgängerpavillon im alten allgemeinen Krankenhaus zu Hamburg.