Sonderanstalten und Fürsorge für Sieche (Kreispflege-Anstalten). 741
Mitwelt die schlimmsten Gestalten von verkrüppelten armen Menschen,von Idioten, Blödsinnigen und unheilbaren Narren u. s. w. in den Strassenumher oder ruussten gar in abgeschlossenen, verborgenen Gelassen inhöchst ungeeigneter und unmenschlicher Weise verwahrt werden.
Erst, im Laufe unseres Jahrhunderts nahm sich die staatliche Obrig-keit der Armen und Unglücklichen mehr an und übertrug die Ver-sorgung derselben der Heimathgemeinde jedes Einzelnen. Die Armuthin all ihren Formen nahm aber immer mehr zu; gerade in den wenigerleistungsfähigen Gemeinden; die Privatwohlthätigkeit erlahmte dagegen mehrund mehr; es wurden deshalb staatlicherseits durch die sog. Armengesetzeund später durch das Reichsunterstützungswohnsitzgesetz die Grundzügefür die öffentliche Armenpflege in ausgleichender Weise geregelt unddie Verpflichtung hierzu nicht nur den Gemeinden, sondern auch denLandarmenverhänden (Provinzen, Kreisen, Bezirken) und in gewissenFällen dem Staate übertragen. Dadurch erhielten die Armen immermehr ein Recht auf Unterstützung und Versorgung. Damit steigertensich aber die Ansprüche an die Armenpflege erst recht; es mussten immergrössere Summen dafür aufgewendet werden. Man sah jedoch bald ein,dass man solchen Anforderungen ziemlich machtlos gegenüberstand, weilgewöhnlich ohne genaue Controle und ohne die mögliche Prüfung desFalles immer wieder gegeben werden musste, was insofern noch vonNachtheil war, als das einfache Geben leicht zu allerlei Missbrauch führtund zu Müssiggang, Bettelei und Verstellung (Simulation) reizt. Es zeigtesich dann ferner, dass das viele Geld, welches verabreicht wurde, seinenZweck nicht erfüllte, denn für die wirklich Armen und Hilflosenwar dabei doch nicht in richtiger Weise gesorgt.
Diese Einsicht und Erfahrung, die man wohl überall machen wird,musste nothgedrungen zu einer Aenderung in der Handhabung der öffent-lichen Armen - Unterstützungen führen. Man näherte sich deshalbdem System der sogenannten geschlossenen Armenpflege, d. h. manerrichtete grössere Sammelanstalten für Arme beiderlei Geschlechter undohne Rücksicht auf Confession, in welchen nicht nur die arbeits- underwerbsunfähigen gewöhnlichen Armen, die Greise, welche etwa die Hälfteder Insassen einer solchen Anstalt bilden, ferner die Invaliden, lang-wierige unheilbare Kranke, sowie Taube, Blinde, Lahme, sondern auchdie vielen unglücklichen Hilflosen, geistig Unfähigen, Gestörten oder sinn-losen und entstellten Menschen, sofern sie der öffentlichen Unterstützunganheimfallen, nunmehr untergebracht werden.
2. Benennung und Bedürfniss.
Solche gemeinsame Bewahranstalten sind an Stelle vieler kleinerArmen- und Krankenhäuser getreten und sind dadurch, dass sie auchgeistig Unfähige und alle Entstellten und Ekelerregenden aufnehmen, zuwirklichen Siechenhäusern geworden. Der iVusdruck „Siech" — d. h. aneiner langwierigen, allmählich zum Tode führenden Krankheit leidend —sowie Siechenhaus sind aber höchst unbestimmte, schwer zu umgren-