Druckschrift 
1 (1899)
Entstehung
Seite
646
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646 P. Silex,

Mecklenburg-Schwerin.Grossherzogliche evangl. Blindenanstalt zu Neukloster, 43 Schüler.

Sachsen-Weimar-Eisen ach.

Grossherzogliche Taubstummen- und Blindenanstalt zu Weimar,10 Blinde und 35 Taubstumme.

Hamburg.

Blindenanstalt von 1830 zu Hamburg, St. Georg, 35 Zöglinge und20 Insassen im Asyl.

Zusammen sind sie, wie die Addition ergiebt, eingerichtet auf2048 Plätze.

Es braucht nicht besonders betont zu werden, dass auch die anderenStaaten in den letzten 50 Jahren neue Anstalten geschaffen haben, unteranderen verfügen England über 27 Bildungsstätten, Nordamerika über23, Frankreich über 14, Oesterreich über 6, Belgien über 8, Italien über14, die Schweiz über 4, Russland über 3, Spanien über 1, Schwedenund Norwegen über 2, Holland über 8, Dänemark über 1, Brasilienüber 1. Auch die noch nicht genannten Länder wie Bulgarien, Ru-mänien, Serbien, Australien, Japan, die südamerikanischen Republikenu. s. w. haben alle, wenn auch oft nur in sehr bescheidenem Maasse,für ihre Blinden Fürsorge getroffen. In Holland, Amerika, Australienu. s. w. kümmert sich der Staat als solcher nicht um seine Blinden.Die vielen zum Theil vorzüglichen Anstalten sind auf die Privat-wohlthätigkeit angewiesen.

Nach diesem Ueberblick dürfte es sich verlohnen, auf die Verhält-nisse in Deutschland näher einzugehen. In Bezug auf die Organisationder Blindenanstalten finden sich hier und da einige Unterschiede inden deutschen Landen, doch können wir dieselben, da sie sich nurauf rein äussere nichts bedeutende Dinge beziehen, an dieser Stelle un-erörtert lassen. In Preussen bestimmt die Cabinetsordre von 14. Mai 1825,dass jedes Kind nach zurückgelegtem sechsten Lebensjahre von seinenEltern oder deren Vertreter in die Schule geschickt werden muss, wenndie Eltern oder deren Vertreter nicht nachweisen können, dass sie für dennöthigen Unterricht im Hause sorgen. Demgemäss sind auch die blindenKinder zum Schulbesuch, wohlgemerkt, aber nicht zum Besuch einerBlindenanstalt verpflichtet. Es finden sich verschiedene ministerielleReskripte dahingehend, dass die blinden Kinder, falls die Eltern nichteine Blindenanstalt bevorzugen, in die gewöhnliche Schule ihres Wohn-ortes gehen müssen, dass die Eltern aber nicht genöthigt werden können,die Pflege und Erziehung ihrer Kinder ausserhalb ihres Wohnortesliegenden Anstalten zu übergeben. Wäre letzteres der Fall, so läge beinotorisch Armen die Verpflichtung der Gemeinden resp. der Kreis-verbände vor, die Erziehungskosten zu bestreiten. Und soweit ist mannicht gegangen.