Sonderkrankenanstalten und Fürsorge für Lungenkranke. 341
24. Curdauer.
Wie lange ein Kranker in der Heilstätte bleiben soll, hängt, abgesehenvon theoretischen Erörterungen, von ganz individuellen Verhältnissen ab.Zahlende Kranke, deren Mittel es gestatten, sollen lediglich dem Arztedie Entscheidung überlassen, solche mit beschränkten Mitteln nicht plötz-lich deficiente peeunia abreisen, sondern diese Frage offen mit demArzte rechtzeitig besprechen, da er möglicherweise seinen Curplan dar-nach einrichten kann.
Für Angehörige von Krankenkassen und Versicherungsanstalten hatman, analog der 13 wöchentlichen Zahlungsverpflichtung der ersteren einVierteljahr als Norm angenommen. Dass diese Zeit eine zu beschränkteist, ist schon mehrfach anerkannt worden: Die Hanseatische Vesiche-rungsanstalt gewährt auf Vorschlag des Heilstättenarztes wenigstenswochenlange Ausdehnung der Cur; die Badische Anilin- und Sodafabrikzu Ludwigshafen lässt ihre Arbeiter jetzt 6 Monate in ihrer Heilstättezu Dannenfels und hat, wie Dr. Westhoven berichtete, seitdem vielbessere Dauererfolge als früher. An einigen Volksheilstätten müssensich die Kranken vorher verpflichten, nicht vor der ärztlich angeordnetenEntlassung wegzulaufen (Davos, Berka), andere lassen sie nach Beliebengehen (Oderberg); ersteres hat sein Bedenken, denn bei dem Gewichte,weiches man sonst der psychischen Beeinflussung des Kranken zuschreibt,kann man von zwangsweiser Zurückhaltung etwa eines vom HeimwehGepackten nicht viel Erfolg erwarten; letzteres ist für Arzt und Ver-waltung unangenehm, auch würde sich ein Kranker, wenn er wenigstensnoch einige Zeit bliebe, oft seinen Schritt noch überlegen. Es empfiehltsich daher, achttägige Kündungsfrist festzusetzen (Loslau).
25. Psychische Beeinflussung und hygienische Erziehung.
Kann man alle die bisher gegebenen Vorschriften dem Kranken kurzund präois ertheilen und ihm, damit er sie jederzeit vor Augen habenund streng befolgen kann, in Gestalt einer gedruckten Curvorschrift indie Hand geben, so gehört zur rechten Behandlung noch ein Factor,welcher eine persönliche Hingebung des Arztes einerseits, volles Ver-trauen des Kranken andrerseits erfordert, die psychische Beeinflussungund die Erziehung zu hygienischer Lebensweise.
Meine in Loslau (früher in Oderberg in etwas anderer Form) ein-geführte Curvorschrift hat folgenden Wortlaut:
Der Auswurf ist nur in die Spucknäpfe oder in die Taschentücherzu entleeren. Ausspucken auf den Fussboden ist sowohl in den An-staltsräumen, als auch im Walde, auf den Strassen, kurz überall imInteresse der Kranken selbst und des anderen Publikums unbedingtverboten. Sollte sich Blute im Auswurf zeigen, so ist sofort der Arzt zu be-nachrichtigen: bei stärkerer Blutung begiebt sich der Kranke sofort zu Bett.