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Krankenpflegeanstalten vom Rothen. Kreuz. Die Zahl der PHcgeschwestern beläuftsich zu Beginn des Jahres 1898 auf 66, von denen 12 als nicht felddienstfahig be-zeichnet sind. *)
Rothes Kreuz, Schwesternhaus in Köln und Rheinprovinz fürKrankenpflege.
Die Anstalt wurde am 15. November 1892 von der jetzigen Oberin, HeleneSchmiede, gegründet zum Zweck der Förderung der Kranken- bezw. Gemeindepflege.Sie unterhält in Köln zur Anlernung und Ausbildung der Schwestern ein Hospitalmit 30 Betten. Dem Haus, das unter das Protektorat des Vaterländischen Frauen-Vereins in Köln gestellt ist, gehören 64 Schwestern, sowohl evangelischer als katholi-
J ) Die Schwesternordnuug des Anschar-Schwesternhauses lautet:
Von der Aufnahme.
§ 1. Das Anschar-Scbwesternhaus nimmt evangelische Frauen und Jungfrauen imAlter von 18—40 Jahren als Schwestern auf. Die Lehrzeit dauert in der Regel neunMonate, von denen drei als Probezeit dienen.
Ausserdem können, soweit es der Raum und andere Umstände gestatten, gegeneine monatliche Vergütung von achtzig Mark als Pflegeschülerinnen auch solcheaufgenommen werden, die sich ohne die Absicht, Schwestern des Hauses zu werden,in der Krankenpflege ausbilden wollen. Während der Dauer ihres Aufenthalts stehensolche Pflegeschülerinnen unter den für die Schwestern geltenden Bestimmungen.
§ 2. Die Anmeldung geschieht bei der Oberin, womöglich durch persönliche Vor-stellung, sonst schriftlich und thunlichst unter Beifügung einer Photographie. Diex\umahme kann jederzeit erfolgen.
§ 3. Bei der Meldung sind einzureichen:
1. ein von der Bewerberin selbst verfasster und selbst geschriebenerLebenslauf;
2. ein Taufschein;
3. eine ärztliche Gesundheitsbescheinigung;
4. ein Zeugniss eines Geistlichen oder ein Führungsschein von einer Behörde,wenn möglieh auch Empfehlung von bekannten Personen;
5. die Einwilligung der Eltern oder Vormünder, wenn die Bewerberin nichtselbstständig ist.
§ 4. Die Annahme erfolgt, nachdem der Arzt des Anschar-Hauses nochmalsdie Gesundheit der Bewerberin geprüft hat, auf Vorschlag der Oberin durch denVorstand.
§ 5. Ist die Bewerberin angenommen, so hat sie sich schriftlich zu verpflichten,nach Ablauf ihrer Lehrzeit dem Anschar-Hause drei Jahre als Pflege-Schwester zudienen, sei es im Kriege oder im Frieden, sei es im Krankenhause, in der Armen-pflege oder in der Privatpflege, oder endlich in häuslichen Arbeiten des Anschar-Hauses.
Zur Sicherung des Hauses hinsichtlich der von ihr übernommenen Verpflichtungenhat sie eine Kaution von dreihundert Mark zu stellen. Die Kaution wird entwederbaar eingezahlt und dann zu Gunsten der Schwester zinsbar angelegt, oder durchBürgschaft geleistet. Nach Ablauf der drei Pflichtjahre wird die Kaution oder derBürgschaftsschein zurückgegeben.
Ausnahmsweise kann unter ganz besonderen Umständen der Vorstand die Kautions-leistung auf eine geringere Summe ermässigen, bezw. ganz erlassen, und für solche,welche beim Eintritt sich als bereits völlig in der Krankenpflege ausgebildet aus-weisen, wird die Kautionssumme überhaupt auf nur fünfzig Mark bestimmt.
Von den Probeschwestern.
§ 6. Die Eintretende wird für die ersten drei Monate Probeschwester (s. § 1).Eine Probeschwester, die sich tals nicht geeignet zur Krankenpflege erweist, kann vonder Oberin in Gemeinschaft mit dem Vorsitzenden des Vorstandes jederzeit entlassenwerden. Auf der anderen Seite hat eine solche das Recht, nach 14tägiger Kündigungauszutreten.