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Friedenszeiten auch auf andere mit der Krankenpflege in Beziehung stehende Auf-gaben erstreckt werden.
Auch in Kriegen, an welchen Deutschland nicht betheiligt ist, kann der Verein,wenn ein Anlass hierzu vorliegt, in geeigneter Weise Hilfe leisten.
Der Verein, dem vermöge Allerhöchster Entschliessung Seiner KöniglichenMajestät vom 8. September 1896 das Recht der juristischen Persönlichkeit verliehenworden ist, hat seinen Sitz in Stuttgart.
Dem Verein sind Seitens des Königlichen Kriegsministeriums Delegirte beige-geben, welche den Mitgliederversammlungen und den Sitzungen des Verwaltungs-rathes mit berathcnder Stimme anzuwohnen berechtigt sind.
§ 12. Mitglied des Vereins ist jede Person, welche sich zu einem jährlichenBeitrag an den Verein von wenigstens 2 Mk. verpflichtet. Durch Beschluss der Mit-gliederversammlung kann dieser Mindestbetrag' ermässigt oder erhöht werden.
§ 13. Jede Aenderung der Statuten bedarf der Genehmigung der KöniglichenStaatsregierung.
Wird die Auflösung des Vereins von der Mitgliederversammlung beschlossen, sokann zugleich die Zuwendung des Vermögens des Vereins an eine oder mehrere wohl-thätige Anstalten oder die Stiftung desselben für mit der Krankenpflege in Verbindungstehende Zwecke beschlossen werden. Sowohl der Beschluss der Auflösung des Ver-eins als auch derjenige einer solchen Zuwendung des Vereinsvermögens bedürfen derGenehmigung der Künigl. Staatsregierung.
Das Herabsinken der Zahl der Mitglieder des Vereins unter 10 hat dessen Auf-lösung zur Folge.
Soweit im Falle der Auflösung ein Beschluss über die Verwendung des Ver-mögens nicht zu Stande kommt oder die Genehmigung der Königl. Staatsregierungnicht erhält, fällt das Vermögen des Vereins an die Centralleitung des Wohlthätig-keitsvereins mit der Bestimmung der Verwendung desselben für Zwecke der Kranken-pflege.
Die Königl. Staatsregierung hat das Recht, von der Einhaltung der vorstehen-den Statuten sich zu überzeugen, auch von den Beschlüssen der Mitgliederver-sammlung und des Ausschusses, sowie von den Rechnungen des Vereins Kenntnisszu nehmen.
Aus dem 9. Rechenschaftsbericht, der die Jahre 1891—1894 umfasst, lässt sichdie Vielseitigkeit der.Vereinsthätigkeit erkennen:
„Nach dem Mobilmachungsplan von 1S94 waren Vereinslazarethe vorgesehen in ,35 Orten mit 1298 sofort verfügbaren und mit Raum für im Ganzen 3388 Betten.Vereinslazarethe, welche zwischen dem 10. und 30. Tage nach der Mobilmachungeröffnet werden können, standen in 21 Orten mit 331 sofort bolegbaren und mit Raumfür im Ganzen 1252 Betten zur Verfügung. Vereinslazarethe, welche erst nach dem30. Tage nach der Mobilmachung zu beziehen sind, waren an 20 Orten mit 197 schonvorhandenen und mit Raum für 1297 Betten. Für Reconvalescentenstationen warengeeignete Räume angeboten in 10 Orten für 89 Officiere und 420 Mannschaften.Hiernach kann der Verein im Kriegsfall in 86 Orten im Ganzen über Raum für6446 Betten verfügen, wovon 1826 schon vorhanden, die übrigen aber erst zu be-schaffen wären. An den einzelnen Orten sind die nöthigen Vorbereitungen im Mobil-machungsplan so getroffen, dass die vom Central-Bureau ergehenden Weisungen so?fort zur Ausführung gebracht werden können."
In nicht minder anerkennenswerther Weise hat sich das Württembcrgische frei-willige Sanitätscorps, das sich dem Verein zur Verfügung gestellt hat, und dessenAngelegenheiten von der Abtheilung II des Verwaltungs-Ausschusses wahrgenommenwerden, im Laufe der letzten 4 Jahre weiter entwickelt; zu den 10 Kolonnen, von